Rundfunkbeitrag Der ewige Streit ums Geld für TV und Radio

Karlsruhe · Das Verfassungsgericht entscheidet heute, ob der Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Form rechtmäßig ist. Kritiker sehen darin eine Steuer, die zudem ungerecht sei.

Als „Zwangsabgabe“ verschrien, erhitzt der Rundfunkbeitrag seit 2013 die Gemüter. Damals ersetzte die Abgabe die „GEZ-Gebühr“. Seitdem ist es unerheblich, ob jemand daheim einen Fernseher oder ein Radio hat – zahlen muss er so oder so. Das empfinden viele als ungerecht. Gerade die rechtspopulistische AfD, die die Öffentlich-Rechtlichen ohnehin auch inhaltlich kritisch sieht, schimpft schon lange über die „Zwangsabgabe“.

Nun steht womöglich das Ende des Streites bevor: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet heute darüber, ob der Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Form rechtmäßig ist oder nicht. Im Kern geht es dabei um zwei Fragen: Zum einen muss das höchste deutsche Gericht feststellen, ob es sich bei dem Beitrag nicht vielmehr um eine Steuer handelt. Wäre dies der Fall, hätten die Länder, die den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgesetzt haben, keine Gesetzgebungskompetenz.

Dazu kommt: Würden ARD, ZDF und Deutschlandradio über eine Steuer finanziert, würde das neue verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen. Denn Rundfunk muss in Deutschland grundsätzlich staatsfern organisiert werden, wie das Verfassungsgericht bereits 1961 klarstellte. Kanzler Konrad Adenauer (CDU) wollte damals ein „Deutschland-Fernsehen“ gründen, direkt der Bundesregierung unterstellt. Die Richter lehnten ab. Gegner einer Steuerfinanzierung befürchten, dass die Sender damit näher an den Staat heranrücken würden.

Zum zweiten muss mit dem heutigen Urteil geklärt werden, ob es zulässig ist, den Beitrag von derzeit monatlich 17,50 Euro pro Haushalt beziehungsweise Wohnung zu erheben – und nicht mehr nach Art und Zahl der Geräte. Bei Firmen ist seit 2013 unter anderem die Anzahl der Beschäftigten, Betriebsstätten und der Dienstwagen ausschlaggebend.

Das neue, geräteunabhängige Zahlmodell war aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Sender in Zeiten von Smartphone und fernsehfähigen Computern eine überfällige Reform. Die Neuregelung trat jedoch eine wahre Prozesslawine gegen die aus Kritikersicht „Zwangsabgabe“ vor den Verwaltungsgerichten los. Auch die Landesverfassungsgerichte in Bayern und Rheinland-Pfalz urteilten dazu – und erklärten den Beitrag bislang für rechtmäßig, ebenso wie mehrfach das Bundesverwaltungsgericht. Drei Privatleute sowie der Autoverleiher Sixt sind nun bis zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe gezogen. Sie sehen den Beitrag als Steuer und wehren sich gegen die aus ihrer Sicht ungerechte Belastung.

Zweitwohnungsbesitzer würden benachteiligt, die zweifach zahlen müssen, obwohl sie ja immer nur in einer Wohnung Radio hören oder fernsehen könnten. So hatte einer der drei privaten Kläger bei der Verhandlung am 16. Mai argumentiert und für einen personenbezogenen Beitrag geworben. Intensiv beschäftigten sich die Verfassungsrichter auch damit, ob es fair ist, wenn beispielsweise zwei in einer Wohnung wohnende Doppelverdiener genau so viel bezahlen müssten, wie eine alleinerziehende Mutter; wenn Studenten einer WG sich den Beitrag teilen können – und ein alleinwohnender Single ihn hingegen alleine tragen muss.

Auch der gewerbliche Kläger Sixt wehrt sich dagegen, dass etwa für private Fahrzeuge kein Beitrag fällig ist, für betrieblich genutzte Fahrzeuge aber schon. Der Beitrag werfe „Probleme einer gleichheitsgerechten Belastung auf“, hatte der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof, während der Verhandlung gesagt – und kritische Fragen gestellt.

Korrekturen am Beitragsmodell könnten also höchstrichterlich angemahnt werden. Einer generellen Schelte und Kritik des Angebots der Öffentlich-Rechtlichen gaben die Verfassungsrichter während der Verhandlung hingegen keinen Raum. Das sei nicht Gegenstand des Verfahrens, hatte Kirchhof betont.

Die Öffentlich-Rechtlichen führen ins Feld, dass in fast allen Haushalten mindestens ein Fernseher stehe. Der Beitrag sei allein schon durch die bloße Möglichkeit gerechtfertigt, die Angebote zu nutzen. „Das jetzige System ist ungeheuer einfach und es belastet nicht mehr als früher“, hatte etwa der Bevollmächtigte der Bundesländer, Dieter Dörr, in der Verhandlung gesagt.

Dass das Verfassungsgericht den Rundfunkbeitrag heute grundsätzlich kippt, ist kaum zu erwarten. Ganz in der Tradition der bisherigen Rundfunkurteile ließ der Erste Senat bereits durchblicken, dass die Öffentlich-Rechtlichen eine Leistung erbringen, von der die ganze Gesellschaft profitiert und für die deswegen auch die Allgemeinheit aufkommen muss.

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