Gutachter im Fall der getöteten Mia aus Kandel Tatverdächtiger ist älter als gedacht

Landau/Kandel · Der gewaltsame Tod der 15-jährigen Mia in Kandel kurz nach Weihnachten 2017 hatte bundesweit Aufsehen erregt. Dringend tatverdächtig ist ihr Ex-Freund. Einem Gutachten zufolge ist er älter als vermutet.

 Kerzen und Blumen stehen und liegen im Gedenken an ein von ihrem Ex-Freund erstochenes 15-jähriges Mädchen vor dem Tatort, einem Drogeriemarkt, in Kandel.

Kerzen und Blumen stehen und liegen im Gedenken an ein von ihrem Ex-Freund erstochenes 15-jähriges Mädchen vor dem Tatort, einem Drogeriemarkt, in Kandel.

Foto: dpa/Uli Deck

(dpa) Der mutmaßliche Mörder der 15-jährigen Mia aus Kandel ist einem Gutachten zufolge älter als angenommen. Demnach ist der Ex-Freund des am 27. Dezember in einem DM-Drogeriemarkt erstochenen Mädchens wahrscheinlich etwa 20 Jahre alt, wie die Staatsanwaltschaft Landau gestern mitteilte. Bislang hatte der Flüchtling aus Afghanistan als 15 Jahre alt gegolten. Der junge Mann war kurz nach dem tödlichen Messerangriff festgenommen worden und sitzt wegen Mordverdachts in U-Haft.

Das Alter des Verdächtigen ist wichtig für ein späteres Gerichtsverfahren. Ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht angewendet wird, beeinflusst etwa das Strafmaß bei einer Verurteilung: Nach Jugendstrafrecht sind maximal fünf Jahre Haft möglich, bei Mord in der Regel bis zu zehn Jahre. Bei Mord in besonders schweren Fällen und nur bei Heranwachsenden (nicht bei Jugendlichen) können es auch maximal 15 Jahre Haft sein. Nach Erwachsenenstrafrecht wird Mord in der Regel mit einer lebenslangen Haftstrafe geahndet, zudem ist in besonders schweren Fällen anschließende Sicherungsverwahrung möglich.

Das Gutachten geht laut Staatsanwaltschaft von einem absoluten Mindestalter von siebzehneinhalb Jahren aus, das wahrscheinlichste Lebensalter sei aber etwa 20 Jahre. Damit sei davon auszugehen, dass er zur Tatzeit Ende Dezember noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe. Er gelte somit als Heranwachsender und nicht als Erwachsener im strafrechtlichen Sinn. Bei Angeklagten im Alter zwischen 14 und 17 Jahren gilt immer Jugendstrafrecht. Rechtlich möglich ist das in den meisten Fällen auch bei Heranwachsenden, die zur Tatzeit 18 bis 21 Jahre alt waren.

Im Fall Kandel sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. „Neben der Vernehmung von Zeugen dauert insbesondere die Auswertung der bei dem Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone an“, so die Ermittler. Der Verdächtige schweige zu den Vorwürfen. Schon kurz nach der Tat waren Zweifel aufgekommen, ob der Festgenommene tatsächlich erst 15 ist. Der Kreis Germersheim, bei dem das zuständige Jugendamt angesiedelt ist, hatte aber eine Volljährigkeit ausgeschlossen.

Festgestellt worden war das Alter des Tatverdächtigen dem Kreis zufolge 2016 in Frankfurt nach einer „Inaugenscheinnahme“ und einem sogenannten ärztlichen Erst-Screening. „Weder wenn man jemanden befragt noch wenn man jemanden untersucht, gibt es hundertprozentige Sicherheit“, erklärte Manuela Skotnik vom Sozialdezernat Frankfurt. Zudem müsse man im Jugendhilferecht immer von der untersten Altersgrenze ausgehen. Später gab die Staatsanwaltschaft Landau ein Gutachten in Auftrag, um das Alter feststellen zu lassen. Bei der Untersuchung wurden Hand, Gebiss und Schlüsselbeine geröntgt.

Der junge Mann war ohne Ausweis nach Deutschland gekommen und hatte selbst sein Geburtsdatum mit 1.1.2002 angegeben. Er wurde daher als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling eingestuft. Sein Asylantrag wurde im Februar 2017 abgelehnt. Zugleich sei aber ein Abschiebeverbot nach dem Aufenthaltsgesetz festgestellt worden. Der Tatverdächtige war nach seiner Registrierung in Frankfurt ins pfälzische Germersheim gebracht worden und lebte dort zunächst in einer Jugendhilfeeinrichtung. Anschließend zog er in eine betreute Jugendwohngruppe in Neustadt an der Weinstraße.

 Die Menschen in Kandel trauern um die getötete Mia.

Die Menschen in Kandel trauern um die getötete Mia.

Foto: dpa/Andreas Arnold

Mehrere Monate war er mit dem 15-jährigen Opfer zusammen, bis das Mädchen Anfang Dezember Schluss machte und ihn Mitte Dezember anzeigte – wegen Beleidigung, Nötigung, Bedrohung und Verletzung persönlicher Rechte. Auch der Vater des Mädchens war deshalb zweimal bei der Polizei gewesen.

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