Zwei Gerichtsurteile und die Folgen Dialysepatienten müssen weichen

Dudweiler/St. Ingbert · Keine Blutwäsche mehr in Dudweiler und St. Ingbert: Kassenärztliche Vereinigung erklärt, was dahinter steckt.

 Unser Bild zeigt eine Dialyse-Patientin, die zur Blutreinigung an die sogenannte künstliche Niere angeschlossen ist.

Unser Bild zeigt eine Dialyse-Patientin, die zur Blutreinigung an die sogenannte künstliche Niere angeschlossen ist.

Foto: dpa/Arno Burgi

Ein Mann aus Dudweiler, der mehrmals pro Woche wegen  nicht mehr funktionierender Nieren  auf die Reinigung seines Blutes angewiesen ist, hat uns gerade darauf aufmerksam gemacht, dass die  Dialysezentren in Dudweiler und auch in St. Ingbert ihn als Kassenpatienten nicht mehr behandeln dürften.  Statt dessen müsse er, wie nun viele andere Patienten auch, nach St. Arnual. Dort gibt es eine große Einrichtung dieser Art. In Dudweiler war die Dialyse übrigens im Krankenhaus St. Josef untergebracht.

Nachfrage der SZ bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Saarland, wie sich die Sachlage  darstellt. Auskunft darüber gibt Sanitätsrat Dr. Gunter Hauptmann, Vorstandsvorsitzender der KV. Er bestätigt vorab das, was der SZ-Leser bereits mitteilte. Dass nämlich zwei Dialysepraxen an den Standorten Dudweiler und St. Ingbert ab sofort keine Kassenpatienten mehr behandeln dürfen. Grund  sei ein jahrelanger Rechtsstreit, der jetzt durch Gerichtsurteile  entschieden wurde.

Die Behandlung von Dialysepatienten, die gesetzlich versichert sind, unterliege einem umfangreichen Regelungswerk, in dem auch geregelt sei, welche Praxis an welchem Ort mit welchem Einzugsgebiet  wieviele Patienten dialysieren darf. Gunter Hauptmann: „Da die Dialyse-Behandlungen gut vergütet werden, besteht natürlich auch ein hohes Interesse der Praxen daran, möglichst viele Patienten behandeln zu dürfen.“

An den beiden genannten Standorten dürften weiterhin Privatpatienten, französische Patienten und auch Patienten, die bei der Knappschaft versichert sind, behandelt werden, weil es hier Sonderverträge gebe und diese Patienten damit nicht unter die Bestimmungen  des oben genannten Regelwerkes fallen. Alle übrigen Patienten der gesetzlichen Krankenkassen müssten nun aber in andere Praxen „weitergeleitet“ werden.

„Darüber hinaus steht es uns als Kassenärztlicher Vereinigung und Körperschaft des Öffentlichen Rechts nicht zu, uns zu Gerichtsurteilen zu äußern. Sondern wir haben die Aufgabe, auf Grundlage der Gesetze und der Rechtsprechung die Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten“, erklärt der Chef der KV darüber hinaus, und: „Nach unserer Analyse ist die Zahl der im Saarland, auch in der näheren Umgebung vorhandenen und genehmigten Dialyse-Kapazitäten völlig ausreichend, um alle Betroffenen ,unterzubringen’“.

Zunächst hatte im vorliegenden Fall das Bundessozialgericht (BSG) höchst richterlich entschieden, teilt Gunter Hauptmann auf Anfrage auch noch mit. Anschließend sei von den klagenden Praxen noch zusätzlich - als allerletzte Möglichkeit - das Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsklage angerufen worden.  Und genau über diese sei jetzt entschieden worden.

Bis zu dieser Entscheidung sei der Sofortvollzug ausgesetzt worden, der eigentlich nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vergangenes Jahr hätte erfolgen müssen.

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