SZ-Dokumentation Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft zu aktuellen Durchsuchungen in der LSVS-Finanzaffäre

Umsetzung weiterer strafprozessualer Maßnahmen im Zuge der Ermittlungen hinsichtlich der Unregelmäßigkeiten beim Landessportverband des Saarlandes (LSVS)

1.
(Weitere) Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Klaus Meiser:

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat mit am 08.03.2018 zur Versendung gekommenem Schreiben dem Präsidenten des Saarländischen Landtages bzw. dessen Vertreterin im Amt die Absicht angezeigt, das Ermittlungsverfahren gegen den Landtagsabgeordneten Klaus Meiser wegen des Verdachts nachfolgend aufgeführter (Untreue-)Taten – die nicht bereits Gegenstand des Schreibens vom 07.02.2018 waren - zu erweitern. Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen ist im Sinne eines Anfangsverdachts von folgenden Sachverhalten auszugehen, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft jeweils als Untreuehandlungen gemäß § 266 Absatz 1 StGB zu werten sind: Die Saarland-Sporttoto GmbH überwies in den Jahren 2016 und 2017 jeweils etwa 250.000.-- € an den Landessportverband. Diese Gelder, die als „Verstärkungsfonds“ bezeichnet wurden, sollen aufgrund von Beschlüssen des Aufsichtsrats der Saarland-Sporttoto GmbH unter anderem dazu bestimmt gewesen sein, Trainerstellen mitzufinanzieren und den deutschen Tischtennisspitzenspieler F. im Trainingszentrum zu halten; auch sollte mit dem Geld das Ehrenamt (im Sport) gefördert werden. Der Abgeordnete Klaus Meiser – der Präsident des Landessportverbands ist – soll veranlasst haben, dass die Gelder nicht im Haushalt des Landessportverbandes ausgewiesen wurden. Dies soll er getan haben, um eine Kontrolle der zuständigen Organe (Präsidium als Kollegialorgan, Vorstand) des Landessportverbandes zu verhindern. Nachdem die Gelder überwiesen worden waren, soll der Abgeordnete Meiser (über einen Teil der erhaltenen Summe) mehrere Dutzend Barschecks - gezogen auf ein Konto des Landessportverbandes – ausstellen haben lassen und an sich übergeben haben lassen. Ein konkreter Verwendungszweck soll dabei weder auf dem Scheck noch in der Buchhaltung vermerkt worden sein. Dies soll auch später nicht geschehen sein. Die Schecks soll der Abgeordnete Meiser „nach Gutdünken“ – insbesondere vor der Landtagswahl 2017 – an verschiedene Verantwortliche von Sportvereinen übergeben haben.

Bei diesem Sachverhalt ist nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der (Anfangs-) Verdacht der Untreue in der Fallgruppe „Bildung schwarzer Kassen“ begründet. Die insoweit für die Privatwirtschaft aufgestellten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten erst recht für den öffentlichen Bereich, wo das Geld an Haushaltsgrundsätze gebunden ist (vgl. § 11 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 1358 über den Landessportverband für das Saarland).

2.
Durchsuchungsmaßnahme nach § 102 StPO gegen den Abgeordneten Meiser

Aufgrund richterlicher DS-Anordnung nach § 102 StPO wegen des Tatverdachts der Untreue und der Vorteilsgewährung sind am heutigen Tag die Wohn- und Geschäftsräume des Abgeordneten Meiser in Quierschied und St. Ingbert wie auch sein Büro beim LSVS Gegenstand von Durchsuchungsmaßnahmen.

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht, dass

a) die Ausrichtung der Geburtstagsfeier des Herrn Innenminister vom 20.11.2017 für den Landessportverband mit tatsächlichen Kosten in Höhe von 13.168, 67 € verbunden war (so ausgewiesen durch eine zu internen Rechnungszwecken von der HNS an den LSVS erstellte und verschickte Proformarechnung vom 5.12.2017) und nicht lediglich mit Kosten von 6.467, 67 €, wie sie Herrn Innenminister in Rechnung gestellt worden sein sollen, wodurch dem LSVS ein Schaden in Höhe von 6.700, 89 € entstanden ist;

b) der Abgeordnete Meiser ohne sachliche Notwendigkeit und ohne Zustimmung des Präsidiums und des Personalrates die Anstellung seiner Lebensgefährtin als „AT-Angestellte“ (außer Tarif) beim Landessportverband ab 01.11.2015 veranlasst hat und die Zustimmung des Personalrats erst später eingeholt hat, und eigenmächtig ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.200 € brutto festgelegt hat, wobei seine Anweisungen (hinsichtlich Anstellung und Höhe des Gehalts) von dem Mitbeschuldigten H. umgesetzt worden sein sollen, woraus der Verdacht resultiert, dass dem Landessportverband für das Saarland dadurch ein Schaden in Höhe ca. 30.000,00 € entstanden ist;

c) der Abgeordnete Meiser in seiner Funktion als Präsident des Landessportverbands für das Saarland veranlasste, dass die Gelder aus dem „Verstärkungsfonds“ von jeweils 250.000 € für die Jahre 2016 und 2017 nicht in dem Haushalt des LSVS ausgewiesen wurden, wobei er dies getan haben soll, um die Verwendung der Gelder aus dem Sonderfonds der Kontrolle der zuständigen Organe des Landessportverbands für das Saarland zu entziehen; er soll sich von dem ehemaligen Geschäftsführer des Landessportverbands für das Saarland, Paul H., mehrere Dutzend Barschecks von einem Konto des Landessportverbands für das Saarland ausstellen haben und an sich übergeben haben lassen, wobei ein Nachweis über die Verwendung der Schecks von dem Abgeordneten Meiser jedoch nicht erbracht worden sein soll; ein konkreter Verwendungszweck soll weder auf den Schecks noch in der Buchhaltung des Landessportverbands für das Saarland vermerkt worden sein; die Schecks sollen von dem Abgeordneten Meiser, insbesondere vor der Landtagswahl 2017, aufgrund persönlicher Motive und gerade nicht anhand objektiver Kriterien an verschiedene Verantwortliche ausgegeben worden sein;

d) die Ausrichtung des Gemeinschaftstags des Saarländischen Landtags am 1.9.2016 für den Landessportverband mit tatsächlichen Kosten iHv 3.186, 26 € verbunden war (so ausgewiesen durch eine zu internen Rechnungszwecken erstellte Proformarechnung) und nicht lediglich mit Kosten von netto 672 € (= brutto 799, 68 €), wie sie am 27.12.2016 vom der „Kameradschaftskasse Landtag“ an den LSVS überwiesen wurde, wodurch dem LSVS ein Schaden in Höhe von 2.386, 58 € entstanden ist; des Weiteren besteht der Verdacht, dass die Ausrichtung des Gemeinschaftstags des Saarländischen Landtags am 7.9.2017 für den Landessportverband mit höheren tatsächlichen Kosten verbunden war als den dem Landtag in Rechnung gestellten Betrag von netto 672 € , wie er am 28.09.2017 vom der „Kameradschaftskasse Landtag“ an den LSVS überwiesen wurde; insoweit soll u.a durch eine Halbierung der Getränkestückpreise dem LSVS ein Bruttoschaden von 859, 62 € entstanden sein.

3.
Erneute Durchsuchungsmaßnahme nach § 103 StPO gegen den LSVS

Aufgrund richterlicher DS-Anordnung nach § 103 StPO wegen des gegen den Abgeordneten Meiser bestehenden Tatverdachts der Untreue , wie er unter obiger Ziffer 2 b) und c) dargelegt ist, sind am heutigen Tag die Geschäftsräume des LSVS erneut Gegenstand einer Durchsuchungsmaßnahme.

4.
Durchsuchungsmaßnahme nach § 103 StPO gegen die Lebensgefährtin des Abgeordneten Meiser

Ebenfalls aufgrund richterlicher DS-Anordnung nach § 103 StPO wegen des gegen den Abgeordneten Meiser bestehenden Tatverdachts der Untreue , wie er unter obiger Ziffer 2 b) dargelegt ist, sind am heutigen Tag die Wohn- und Geschäftsräume der Lebensgefährtin des Abgeordneten Meiser in St. Ingbert und des Weiteren in einem Ortsteil von St. Ingbert Gegenstand von Durchsuchungsmaßnahmen.

5.
Durchsuchungsmaßnahme nach § 103 StPO gegen die Saarland-Sporttoto GmbH, Saarbrücken

Aufgrund richterlicher Anordnung nach § 103 StPO wegen des gegen den Abgeordneten Meiser bestehenden Tatverdachts der Untreue , wie er unter obiger Ziffer 2 c) dargelegt ist, sind am heutigen Tag auch die Geschäftsräume der Saarland Sporttoto GmbH in Saarbrücken Gegenstand einer Durchsuchungsmaßnahme.

6.
Herausgabeersuchen aufgrund richterlicher Anordnung nach § 94 StPO gegenüber dem Landtag des Saarlandes:

Aufgrund richterlicher Anordnung nach § 94 StPO wegen des gegen den Abgeordneten Meiser bestehenden Tatverdachts der Untreue und der Vorteilsgewährung , wie er unter obiger Ziffer 2 a), b) und d) dargelegt ist, hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken am heutigen Tag den Landtag des Saarlands ersucht, einzelne näher aufgeführte Unterlagen in körperlicher und digitaler Form des Abgeordneten Meiser herauszugeben, wobei dieses Herausgabeverlangen in Ansehung und Würdigung der herausgehobenen Stellung des Landtags als Verfassungsorgan des Saarlandes - insoweit Artikel 71 Absatz 2 S.2 der Verfassung des Saarlandes Rechnung tragend - mit dem Bemerken versehen war, dass eine Umsetzung dieser richterlichen Anordnung nur nach erfolgter Zustimmung des Präsidenten des Landtages zur Ausführung gelangen kann.

7.
Ziel aller Durchsuchungsmaßnahmen respektive des Ersuchens im Sinne obiger Ziffer 6 war das Auffinden von Beweismitteln zur weiteren Erhärtung bzw. zum Beleg des gegen den Landtagsabgeordneten Meiser bestehenden Tatverdachts der Untreue und der Vorteilsgewährung, wie er oben unter Ziffern 2 a) bis d) näher darlegt ist.

Im Rahmen der Maßnahmen konnten Daten in körperlicher und insbesondere in erheblichem Umfang in digitaler Form gesichert werden, die der weiteren Auswertung durch die Ermittlungsbehörden bedürfen.

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

Oberstaatsanwalt Christoph Rebmann, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Saarbrücken

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