Chef der Saarbrücker Berufsfeuerwehr Verwaltungsgericht Saarlouis: Freistellung von Feuerwehr-Chef war rechtswidrig

Dass die Saarbrücker Oberbürgermeisterin Charlotte Britz den Chef der Saarbrücker Berufsfeuerwehr, Josef Schun Mitte Dezember vom Dienst freigestellt hat, war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Saarlouis heute festgestellt.

 Josef Schun

Josef Schun

Foto: BeckerBredel/bub/fb

Der Beschluss des Gerichts erfolgte auf Eilantrag des Leiters des städtischen Amtes für Brand - und Zivilschutz, wie Schuns Amtsbezeichnung offiziell heißt. Schun hatte gegen das ihm gegenüber von der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte geklagt. Britz hatte Schun nach einem Brand mit vier Toten freigestellt. Grund seien allerdings nicht Fehler beim Rettungseinsatz, betonte Stadtpressesprecher Thomas Blug Mitte Februar auf SZ-Anfrage. „Grundlage“ der Entscheidung sei vielmehr „das erschütterte Vertrauensverhältnis.“ „Auslöser war die Vorsprache von 16 Feuerwehrleuten bei dem Vorsitzenden des Wachmannschaftsbeirates. Dabei wurde das Führungsverhalten am Brandtag kritisiert“, sagte Blug.

„Die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte ist nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig“, teilt das Gericht nun mit. Es gelangt in seiner Entscheidung „zu dem Ergebnis, dass die für ein solches Verbot erforderlichen ,zwingenden dienstlichen Gründe‘ nicht vorliegen. Diese seien dann anzunehmen, wenn es dem Dienstherrn nicht mehr zumutbar sei, die Dienstgeschäfte durch den Beamten fortsetzen zu lassen. In einem solchen Fall habe „das Individualinteresse des Beamten an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber dem dienstlichen Interesse zurückzutreten“.

Weder die gegenüber dem Feuerwehrchef nach dem Brandeinsatz erhobenen Vorwürfe noch dessen nachfolgendes Verhalten Mitarbeitern gegenüber „rechtfertigten nach Art und Schwere ein sofortiges Verbot der Ausübung seiner Dienstgeschäfte“, sagt das Gericht. Die Aufgabenerfüllung der Verwaltung sei durch Schuns vorerst weitere Amtsführung „nicht objektiv gefährdet“. Außerdem stehe „die Verbotsverfügung außer Verhältnis zur Schwere des dem Amtsleiter vorgeworfenen Fehlverhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten“.

Gegen diese Entscheidung kann die Stadt binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einlegen. Stadtpressesprecher Thomas Blug teilt dazu mit: „Der 13-seitige Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist heute kurz vor 15 Uhr bei uns eingegangen. Wir werden diesen jetzt sorgsam prüfen. Wir behalten uns eine Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht vor.“

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