Schranken der Kunstfreiheit Religion und Kunst: Liegestütze auf dem Altar einer Kirche sind strafbar

Saarbrücken · Das Saarländische Oberlandesgericht hat einen Saarbrücker Künstler wegen Störung der Religionsausübung verurteilt.

 Der Künstler Alexander Karle machte für ein Kunstprojekt Liegestütze auf dem Altar der katholischen Kirchengemeinde St. Johann in Saarbrücken. Deswegen bekam er Ärger mit der Justiz.

Der Künstler Alexander Karle machte für ein Kunstprojekt Liegestütze auf dem Altar der katholischen Kirchengemeinde St. Johann in Saarbrücken. Deswegen bekam er Ärger mit der Justiz.

Foto: dpa/Alexander Karle

Die Altäre geweihter Kirchen als zentraler Ort der katholischen Religion sind von Künstlern zu achten und zu respektieren. Das hat das Oberlandesgericht des Saarlandes gestern im Fall des Künstlers Alexander Karle (40) klargestellt. Der Saarbrücker hatte 2016 für sein Videoprojekt „pressure to perfom“ auf dem Altar der Basilika St. Johann Liegestütze gemacht und das Ganze gefilmt. Nach Feststellung des Strafsenats hat sich der Künstler damit wegen Störung der Religionsausübung und wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht. Der Kunstfreiheit gebühre bei der Abwägung der betroffenen Grundrechte im konkreten Fall kein Vorrang vor dem Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung.

Der freie Künstler – damals noch Master-Student an der Hochschule der Bildenden Künste – plante 2016 die Videoinstallation „pressure to perfom“ als Kritik an der Leistungsgesellschaft. Er wollte damit nach eigener Aussage deutlich machen, dass in unserer heutigen Zeit den Menschen „nichts mehr heilig“ sei. Dazu wollte er „ästhetisch schöne Bilder“ produzieren, die den Beobachter nachdenklich machen.

Was dann geschah, das fassten die Richter so zusammen: Um seinem Werk einen besonderen Charakter zu verleihen und aus Kostengründen fiel die Wahl des Angeklagten auf die Basilika St. Johann. Im Januar baute er dort seine Videokamera auf. Die Kirche war zu dem Zeitpunkt offen, es war kein Gottesdienst und nur wenige Besucher waren da. Der Künstler schaltete die Kamera ein und ging ruhig zum Altar. Der war durch eine etwa 70 Zentimeter hohe Balustrade von der übrigen Kirche abgetrennt, der Durchgang in der Balustrade war mit Kordel gesperrt. Der Angeklagte stieg darüber, kletterte auf den Altar und machte 26 Liegestütze. Nach einer kurzen Verschnaufpause kletterte er wieder herunter,  zog ein verrutschtes Tuch auf dem Altar glatt und ging gemessenen Schrittes zurück. Keiner der anderen Besucher fühlte sich offenbar gestört.  Das entsprechende Video zeigte der Angeklagte in einer Endlosschleife auf einem Bildschirmgerät im Schaufenster eines Hauses in der Nauwieserstraße während des Max-Ophüls-Festivals und später im Schaufenster eines Saarbrücker Künstlerhauses in der Mainzer Straße.

Das Amtsgericht Saarbrücken verurteilte den Angeklagten deshalb 2017 wegen Hausfriedensbruch durch Betreten des abgesperrten Altarraumes sowie wegen Störung der Religionsausübung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils zehn Euro. Das Landgericht kippte wenige Monate später diese Entscheidung des Amtsgerichts teilweise und verurteilte den Künstler nur noch wegen Hausfriedensbruch durch Verletzung der Absperrung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen auf Bewährung. Die Liegestütze stuften die Richter als nicht strafbare Kunstaktion ein. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Sie pochte auf eine Bestrafung Karles wegen Hausfriedensbruch und wegen Störung der Religionsausübung.

 Dieser Sichtweise folgte nun das Oberlandesgericht.  Dazu die Vorsitzende des Strafsenats, Gerichtspräsidentin Margot Burmeister: Durch das Besteigen des Altars und die Liegestütze habe der Angeklagte in besonders drastischer Weise die religiöse Bedeutung des Altars missachtet. Der Altar diene als „Gabentisch“. Dort vollziehe sich im katholischen Ritus die Wandlung des Brotes zum Leib Christi. Danach werde von dort aus die Kommunion gereicht. Diesen zentralen Ort des katholischen Ritus habe der Angeklagte mit Füßen getreten. Das sei eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Religionsfreiheit. Dies könne nicht durch Berufung auf die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden.

Ob Alexander Karle dies akzeptieren wird, das ist offen. Unter Umständen könnte er das Rangverhältnis von Kunstfreiheit und Religionsfreiheit noch vom Verfassungsgericht prüfen lassen. Falls er dies nicht tut, muss das Landgericht demnächst in vierter Instanz die Strafe für Karle festsetzen. Dabei ist es an die rechtliche Einordnung der Tat durch das Oberlandesgericht gebunden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort