Umweltplakette an Auto futsch: Kein Rücktritt vom Kaufvertrag

Karlsruhe · Ärgerlich: Man kauft ein gebrauchtes Wohnmobil mit gelber Umweltplakette an der Scheibe. Aber bei der Ummeldung bekommt der Wagen gar keine Plakette mehr und darf in Umweltzonen nicht benutzt werden.

Ohne passende Umweltplakette am Auto geht in vielen Städten nichts mehr. Also suchen Käufer auch bei Gebrauchtwagen nach der richtigen Farbe an der Frontscheibe. Aber was ist, wenn der neue Gebrauchte nach der Ummeldung diese Plakette nicht erneut bekommt? Darf der Käufer dann vom Vertrag zurücktreten? Nein, so lautet die Antwort des Bundesgerichtshofes in einem Fall aus dem Ruhrgebiet (Az.: VIII ZR 186/12).

Die Klägerin in dem von Juris veröffentlichten Fall hatte 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil (Baujahr 1986) für 7 500 Euro gekauft. Dabei wurde vereinbart: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie." Der Verkäufer hatte den Wagen zuvor selbst gebraucht erworben. An der Windschutzscheibe befand sich eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Darüber sprachen die Parteien in den Kaufverhandlungen. Dabei sagte der Verkäufer, dass die Plakette bei seinem Erwerb des Reisemobils vorhanden gewesen sei. Er gehe davon aus, dass der Wagen die gelbe Plakette deshalb wiederbekomme.

Aber bei der Ummeldung bekam die Käuferin keine neue gelbe Plakette. Die Herstellerfirma des Wohnmobils teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Autos keine Euronorm erfülle, dieses deshalb als "nicht schadstoffarm" eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch eine Umrüstung nicht möglich sei. Die Käuferin trat daraufhin vom dem Vertrag zurück. Ohne Erfolg.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen ihre Klage ab. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof. Begründung: Mit der Klausel "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie" sei die Gewährleistung für mögliche Mängel wirksam ausgeschlossen worden. Und eine Vereinbarung dahingehend, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzte werden kann, sei nicht getroffen worden. Nach den Feststellungen der Gerichte habe der Verkäufer im Hinblick auf die gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht. Er habe die Käuferin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei. Dies entspreche den Fällen, in denen sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage - etwa durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" - ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht. Damit mache er hinreichend deutlich, dass es sich nicht um eigenes Wissen und nicht um eine Zusage handele. red/wi

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