Arbeitsrecht Auch Umkleidezeit ist zu vergüten
Frankfurt/Erfurt · () Wenn ein Beschäftigter eine vorgeschriebene Dienstkleidung tragen muss, muss der Chef die Zeit zum Umkleiden in den meisten Fällen vergüten. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur ein Poloshirt mit Firmenlogo sowie Sicherheitsschuhe tragen muss, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht (Az.: 5 AZR 245/17). Zwar könnten Arbeitnehmer eine solche Kleidung auch bereits zu Hause anziehen.
24.08.2018
, 20:34 Uhr
Nach Auffassung der Richter gilt ein Shirt mit Firmenlogo aber bereits als auffällige Dienstkleidung. Somit zählten das An- und Ausziehen im Betrieb zur Arbeitszeit und müssten vergütet werden.