Arbeitsrecht Betriebsrat hat Anspruch auf Freizeitausgleich
Frankfurt · (dpa) Wer in seinem Unternehmen für den Betriebsrat tätig ist, muss dafür keine Freizeit opfern. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen (Az.: 1 Sa 147/17) hervor, auf das der Bund-Verlag für Arbeits- und Sozialrecht hinweist.
21.12.2018
, 20:08 Uhr
Müssen Betriebsratsmitglieder außerhalb ihrer Arbeitszeit tätig werden, bekommen sie demnach sowohl die Zeit der Betriebsratssitzung als auch die Zeit für die Anreise auf ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.