Arbeitsrecht Kündigung kann trotz Beleidigung unzulässig sein

Frankfurt/Main · (dpa) Einem Mitarbeiter, der seinen Chef in E-Mails an Kunden beleidigt hat, darf nicht gekündigt werden, wenn dafür das Mail-Konto des Mitarbeiters durchsucht wurde. Das berichtet der Bund-Verlag unter Berufung auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Hessen.

Das Gericht begründete die Entscheidung wie folgt: Die Beschimpfungen (unter anderem „Russenarschloch“, „Idiot“ und „Flasche“) rechtfertigten zwar durchaus eine Kündigung, nicht aber der Weg, den der Chef ging, um das Beweismaterial zu sichern. Da im Betrieb private E-Mails zugelassen sind, hatte der Arbeitgeber nur begrenzte Zugriffsmöglichkeiten. Die Mails lesen dürfe er nur dann, wenn es sich um den Verdacht einer schweren Straftat handelt.

In diesem Fall lag jedoch nur ein Hinweis von Kunden vor, dass sich der Kläger geschäftsschädigend geäußert habe, was keinen Hinweis auf eine Straftat liefert. Nach Ansicht der Richter ist mit „Russenarschloch“ allerdings die Grenze zu einer unzulässigen „Schmähkritik“ überschritten, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Der alleinige Grund, warum die Kündigung des Mitarbeiters unzulässig war, sei, dass die Beweise im Prozess nicht verwertet werden durften.

(dpa)
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