Arbeitsrecht Rufbereitschaft wird vergütet
Berlin · () Arbeitgeber müssen ihre Angestellten für eine Rufbereitschaft bezahlen. Ob diese währenddessen tatsächlich zur Arbeit gerufen werden, spielt dabei zunächst keine Rolle, erklärt der Deutsche Anwaltverein.
25.05.2018
, 20:27 Uhr
Anspruch auf Vergütung haben Arbeitnehmer in jedem Fall, allerdings in unterschiedlicher Form: Bleibt der Bereitschaftsdienst ohne Arbeitseinsatz, ist eine gesonderte Vergütung zulässig, etwa in Form einer Pauschale. Ansonsten handelt es sich um normale Arbeitszeit.