Arbeitsrecht Rufbereitschaft wird vergütet

Berlin · () Arbeitgeber müssen ihre Angestellten für eine Rufbereitschaft bezahlen. Ob diese währenddessen tatsächlich zur Arbeit gerufen werden, spielt dabei zunächst keine Rolle, erklärt der Deutsche Anwaltverein.

Anspruch auf Vergütung haben Arbeitnehmer in jedem Fall, allerdings in unterschiedlicher Form: Bleibt der Bereitschaftsdienst ohne Arbeitseinsatz, ist eine gesonderte Vergütung zulässig, etwa in Form einer Pauschale. Ansonsten handelt es sich um normale Arbeitszeit. 

(dpa)
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