Tipps bei drohender Kündigung Bei Jobverlust ist Eigeninitiative gefragt

Bremen/Brühl · Wer erfährt, dass er seine Arbeitsstelle verliert, kann selbst schnell einige Dinge in die Hand nehmen.

 Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung muss man sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung muss man sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

Foto: dpa-tmn/Markus Scholz

() Diese Situation wünscht sich kein Arbeitnehmer: Ihm droht die Entlassung oder der befristete Vertrag wird nicht verlängert. Was nun? Wer schnell in einen neuen Job wechseln will, sollte bei der Personalabteilung um ein Zwischenzeugnis bitten, um sich bewerben zu können, rät Dagmar Nitschke, Karrierecoach aus Bremen.

Wer mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, sollte die eigenen Bewerbungsunterlagen aktualisieren. Außerdem sei es der richtige Zeitpunkt, um ein persönliches Ziel zu formulieren. Je nach Berufs- und Lebenssituation kann das ein Umstieg, ein Branchenwechsel oder eine Weiterbildung bedeuten. Bei der Suche nach einem neuen Job kann das eigene Netzwerk entscheidend sein. Nitschke empfiehlt, eine Liste mit allen Kontakten zusammenzustellen, die man über die Stellensuche informieren möchte.

Ob man im Falle einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung hat, hängt vom Einzelfall ab, und wird meistens erst vor Gericht entschieden. „Gesetzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung, das ist ein häufiges Missverständnis“, sagt Michael W. Felser, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht aus Brühl. „In Ausnahmefällen gibt es einen Anspruch aus Sozialplänen, zum Beispiel in großen Unternehmen mit Massenentlassungen oder aufgrund von freiwilligen Vereinbarungen des Arbeitgebers.“

Je nach Branche kommt es vor, dass Mitarbeiter schon mit dem Zeitpunkt ihrer Kündigung freigestellt werden: Sie arbeiten nicht weiter, beziehen aber Gehalt, bis das Arbeitsverhältnis endet. Auch darauf besteht kein Anspruch. „Der Arbeitgeber kann bis zum letzten Tag die Leistung des gekündigten Mitarbeiters verlangen“, sagt Felser. Es könne allerdings auch vorkommen, dass Mitarbeiter direkt nach der Kündigung das Büro verlassen müssen. Denn die Mitnahme von internen Daten oder Kundeninformationen, die im nächsten Job hilfreich sein könnten, ist nicht erlaubt. Hier können sich Mitarbeiter sogar strafbar machen.

Wer nicht direkt in eine neue Stelle wechselt, kann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. „Eine Voraussetzung dafür ist, dass man weniger als 15 Stunde pro Woche arbeitet, also beschäftigungslos ist“, erklärt Vanessa Thalhammer von der Agentur für Arbeit in Nürnberg.

(dpa)
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