Mietrecht Ausnahmen von der Nachtruhe

Berlin · Das Duschen oder Baden in der eigenen Wohnung ist zu späten Uhrzeiten noch erlaubt. Nachbarn müssen auch Lärm von Kleinkindern nach 22 Uhr hinnehmen.

(dpa) Auch nach 22 Uhr müssen Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus mit der einen oder anderen Ruhestörung rechnen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) gilt von 22 Uhr abends bis sechs Uhr morgens zwar die sogenannte Nachtruhe, aber nicht uneingeschränkt. Mieter haben das Recht, auch nach 22 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen. Ein Nachbar, der sich durch die lauten Geräusche der Außenjalousie gestört fühlte und behauptete, sein Kind würde hierdurch allabendlich aus dem Schlaf gerissen, erhielt vor dem Amtsgericht Düsseldorf eine Abfuhr. Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es liege außerdem in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt werden. Den Mietern der Wohnung könne nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr sie ihre Räume verdunkeln.

Zum normalen Gebrauch der Mietwohnung gehören auch das Betätigen von Wasserspülung und Wasserhahn sowie nächtliches Baden oder Duschen. Das ist nach 22 Uhr erlaubt. Wenn das Wasser aber dauerhaft prasselt, kann das äußerst störend sein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf beschränkte deshalb die nächtlichen Bade- und Duschzeiten auf 30 Minuten.

Auch gegenüber Kindern und Kinderlärm ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine erweiterte Toleranzgrenze zu ziehen. Das gilt insbesondere für Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern. Hier sind auch Störungen nach 22 Uhr hinzunehmen.

(dpa)
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