Immobilien Fristen auch für Klagen von Anwohnern

Koblenz · Wenn sich Anwohner gegen einen frisch aufgebrachten Straßenbelag gerichtlich wehren wollen, haben sie maximal drei Jahre Zeit. Diese Frist setzte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 1 A 11843/17). In diesem Fall war eine asphaltierte Straße durch einen Pflasterbelag ersetzt worden.

Die Nachbarn ärgerten sich über die erhöhten Abrollgeräusche, ließen sich mit der Klage aber drei Jahre und zehn Monate Zeit.

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