Mietrecht Haustürschlüssel für Babysitter und Briefträger

Berlin · Ein Mieter darf beliebig viele Schlüssel zu seiner Wohnung beantragen. Bei Verlust ist er jedoch haftbar.

 Wie viele Schlüssel ein Mieter bekommt, ist meist im Mietvertrag geregelt. Er darf auch weitere anfertigen lassen, muss den Vermieter aber informieren.

Wie viele Schlüssel ein Mieter bekommt, ist meist im Mietvertrag geregelt. Er darf auch weitere anfertigen lassen, muss den Vermieter aber informieren.

Foto: dpa-tmn/Monique Wüstenhagen

() Der Mietvertrag ist unterschrieben, jetzt steht die Wohnungsübergabe an. Dazu gehört auch, dass der Vermieter dem Mieter sämtliche Schlüssel überreicht: für den Briefkasten, die Haus- und Wohnungstür und – falls vorhanden – den Keller und die Garage. Die Zahl der übergebenen Schlüssel wird im Übergabeprotokoll festgehalten. „Wie viele Schlüssel es genau sind, richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag“, sagt Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD. Ist dazu im Mietvertrag nichts vermerkt, kommt es auf den Einzelfall an, vor allem aber auf die Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben. „Normalerweise erhält der Mieter zwei bis drei Sätze Haustür- und Wohnungsschlüssel“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Der Mieter ist berechtigt, weitere Schlüssel zu verlangen, wenn er sie für die Nutzung seiner Wohnung benötigt. Auf den konkreten Verwendungszweck kommt es hierbei nicht an. „Es bleibt dem Mieter überlassen, einen Reserveschlüssel etwa bei einer Bank zu hinterlegen“, erläutert Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland. Der Mieter darf auch für andere – etwa Putzfrau, Babysitter oder Pflegekraft – Schlüssel verlangen oder anfertigen lassen. Es stehe ihm sogar frei, selbst dem Postboten einen Hausschlüssel zu geben, wenn sich der Briefkasten innerhalb des Hauses befindet.

Dem Vermieter muss dabei keine Liste mit Namen und Adressen derjenigen überreicht werden, die über einen Haustür- und Wohnungsschlüssel verfügen. Nach Angaben von Engel-Lindner muss der Vermieter nur über die Anzahl der vorhandenen Schlüssel informiert werden, vor allem bei zusätzlich angefertigten Exemplaren. So kann der Vermieter sichergehen, dass beim Auszug des Mieters keine Schlüssel mehr im Umlauf sind.

Der Mieter darf auch auf eigene Kosten Schlüssel anfertigen. In Häusern mit modernen zentralen Schließanlagen benötigt der Mieter die Zugangsberechtigung anhand eines Codes, um Schlüssel anfertigen zu lassen. In solchen Fällen muss der Mieter sich oft ohnehin an seinen Vermieter wenden. „Dieser muss weitere Schlüssel anfertigen lassen, wenn diese vom Mieter benötigt werden“, sagt Engel-Lindner. Die Herstellungskosten trage dieser aber selbst.

Was gilt, wenn der Schlüssel verloren geht? „Darüber ist der Vermieter umgehend zu informieren“, erklärt Wagner. Ist der Schlüssel abhanden gekommen und muss deswegen das gesamte Schloss ausgewechselt werden, muss der Mieter dies bezahlen, wenn er den Verlust des Schlüssels verschuldet hat. „Dabei genügt es, wenn ihm fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann“, sagt Ropertz. Als fahrlässig gelte etwa „die weit verbreitete Unsitte, außerhalb der Wohnung für Notfälle einen Schlüssel zu verstecken, etwa unter der Fußmatte“.

Ob der Schlüssel an einen Freund, Nachbarn oder ein Familienmitglied gegeben wird, spielt beim Verlust keine Rolle. „Der Mieter ist für die erhaltenen Schlüssel verantwortlich“, bekräftigt Ropertz. Klar ist: Ein verbummelter Schlüssel kann im Zweifel ins Geld gehen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt. Beim Verlust eines Schlüssels einer Schließanlage ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für den Austausch der Anlage zu tragen, wenn ein Missbrauch des Schlüssels nicht ausgeschlossen ist und der Mieter den Verlust verschuldet hat (Az.: VIII ZR 205/13).

Etwas anderes sei es, wenn die Schließanlage oder der Schlüssel defekt sind. In diesem Fall muss der Vermieter für die Instandsetzung sorgen und die Kosten tragen. Eine Ausnahme: Liegt kein Mangel vor und der Mieter hat die Beschädigung verursacht, muss er für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung aufkommen. „Wenn unklar bleibt, ob der Beschädigung eine Materialschwäche oder ein nicht sachgemäßer Gebrauch zugrunde liegt, geht dies im Zweifel zu Lasten des Vermieters“, sagt Engel-Lindner.

Der Vermieter selbst darf nicht einfach einen Schlüssel zur Wohnung behalten, erklärt Wagner. Er muss den Mietern alle existierenden Schlüssel aushändigen. Das bedeutet auch, dass der Vermieter ohne Einwilligung des Mieters dessen Wohnung nicht mehr betreten darf. „Der Vermieter kann dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt verlangen, dass er für den Notfall schnell Zugang zur Wohnung benötigt“, betont Engel-Lindner.

Beim Auszug aus der Wohnung muss der Mieter allerdings alle Schlüssel zurückgeben, auch die auf eigene Kosten angefertigten. „Der Mieter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für zusätzlich angefertigte Schlüssel“, erklärt Engel-Lindner. Möchte der Vermieter die zusätzlichen Schlüssel nicht behalten, sollten sie vernichtet werden.

(dpa)
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