Mieter dürfen ihre Fenster meist frei gestalten

Bremerhaven · Innen gibt es für Mieter wenig Vorgaben, außen dafür wenig Rechte: So haben sie etwa keinen Anspruch auf Rollläden.

 Auch wenn die Sonne durchgängig auf ihre Fenster scheint, dürfen Mieter Markisen nicht ohne Erlaubnis anbringen. Foto: Andrea Warnecke/dpa

Auch wenn die Sonne durchgängig auf ihre Fenster scheint, dürfen Mieter Markisen nicht ohne Erlaubnis anbringen. Foto: Andrea Warnecke/dpa

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(dpa) Wenn es um die Fenster geht, haben Mieter weitgehend freie Hand. Vermieter können sie zum Beispiel nicht verpflichten, Gardinen oder Rollos anzubringen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven ist dies die alleinige Entscheidung des Mieters (Az: 5C 1847/77 b). "Auch zur Reinigung von innen angebrachten Gardinen oder Jalousien kann der Mieter nicht verpflichtet werden", sagt Julia Wagner von Haus & Grund Deutschland. Individuell könnten solche Verpflichtungen aber durchaus vereinbart werden, erklärt Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein in Frankfurt.

Grundsätzlich darf ein Mieter auch ein Plakat in sein Fenster hängen - es sei denn, dies wird per Mietvertrag ausdrücklich untersagt. "Allerdings muss hierbei immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Plakatierung vertragswidrig ist", sagt Janßen. Plakate mit politischen Äußerungen sind nach einem Urteil des Landgerichts Aachen ebenfalls zulässig, soweit kein vertragliches Verbot vorliegt (Az: 7 S 294/87). Hier gibt es allerdings Grenzen: So dürfen etwa keine volksverhetzenden Symbole oder beleidigende Aufschriften angebracht werden.

Die Fensterbänke kann der Mieter prinzipiell so gestalten, wie er möchte. Dies gilt zumindest innen. Allerdings muss er darauf achten, dass Beschädigungen wie etwa Wasserschäden durch Blumentöpfe unterbleiben. "Andernfalls ist er zum Schadenersatz verpflichtet", erklärt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD. Die Frage, ob Außenfensterbretter mitvermietet sind oder nicht, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das Landgericht Berlin etwa sieht Fensterbretter als nicht mitvermietet an (Az: 67 S 370/09). Danach kann der Mieter nur mit Genehmigung des Vermieters etwa Blumentöpfe dort platzieren. "Mehrere Gerichte urteilen aber auch, dass das Anbringen beispielsweise von Blumenkästen an den Außenfensterbrettern zum normalen Mietgebrauch gehört", erklärt Wagner mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az: 19 U 201/93).

Der Vermieter kann dem Mieter nicht vorschreiben, wie oft er die Fenster einschließlich der Rahmen zu putzen hat. "Dahingehende Klauseln im Mietvertrag wären unwirksam", erklärt Janßen. Ob der Mieter die Fenster vor seinem Auszug reinigen muss, hängt davon ab, was im Mietvertrag vereinbart wurde. "Ist hierzu nichts geregelt, dann ist das Fensterputzen vor dem Auszug keine Pflicht", erklärt Engel-Lindner und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az: 63 S 213/15).

Bei einer Verpflichtung zur "besenreinen Übergabe der Mietwohnung" muss der Mieter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nur grobe Verschmutzungen beseitigen. "So muss er etwa Spinnweben an den Fenstern entfernen", sagt Engel-Lindner. Muss laut Mietvertrag die Wohnung "im sauberen Zustand" zurückgegeben werden, dann kann sich daraus eine Pflicht zum Fensterputzen beim Auszug ergeben. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Aachen dürfen die Fenster nicht verschmutzt sein, eine ausgiebige Reinigung kann aber nicht verlangt werden (Az: 6 C 352/07).

Unabhängig von der Lage der Wohnung: Ein Mieter hat keinen Anspruch auf das Anbringen von Außenjalousien oder Rollläden. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Az: 8 C 40/91)."Anders sieht es aus, wenn die Wohnung mit Rollläden vermietet wurde, dann müssen diese auch funktionstüchtig sein", betont Wagner. Will der Mieter auf eigene Kosten Außenjalousien oder Rollläden anbringen, dann braucht er die Erlaubnis des Vermieters.

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