Mieter trägt die Kosten für die Gartenpflege

Berlin · (dpa) Gemeinschaftsgärten werden in der Regel durch den Vermieter gepflegt. Dieser kann die anfallenden Kosten jedoch als Betriebskosten auf die Mieter übertragen. Das gilt selbst dann, wenn kein Mieter den Garten nutzen darf. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Dazu gehören etwa die Kosten für das Rasenmähen, das Unkrautjäten, das Beschneiden von Sträuchern und Bäumen, das Wässern des Gartens, die Entsorgung der Gartenabfälle sowie die Pflege und Reparatur der Gartengeräte. Die Umgestaltung des Gartens oder das Pflanzen neuer Bäume zählt jedoch nicht zu den umlagefähigen Kosten, es sei denn, kranke Bäume müssen beseitigt und entsorgt werden. Dann zählen die Kosten für eine Ersatzbepflanzung zur Gartenpflege.

Wenn die Nutzung des Gartens einem einzelnen Mieter vertraglich eingeräumt worden ist, wird diesem in der Regel auch die Gartenpflege übertragen. Er ist dann für die anfallenden Kosten verantwortlich. Falls ihm vom Vermieter keine Gartengeräte zur Verfügung gestellt werden, muss sich der Mieter diese auf eigene Kosten beschaffen. Nur wenn der Vermieter vertraglich eine bestimmte Gestaltung und Pflege des Gartens vorgibt, muss er die erforderlichen Gerätschaften bereitstellen.

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