Rechtsicherheit bei Weihnachtsdeko Auch Weihnachtsdekoration hat ihre Grenzen

Berlin · Zur Weihnachtszeit dreht so mancher Enthusiast voll auf. Doch längst nicht alles, was geht, ist auch erlaubt.

 Ein Feuerwerk aus Lichterketten ist auch zur Weihnachstzeit nicht in jeder Kommune erlaubt.

Ein Feuerwerk aus Lichterketten ist auch zur Weihnachstzeit nicht in jeder Kommune erlaubt.

Foto: dpa-tmn/Carmen Jaspersen

() Rund um Weihnachten gilt ein Spruch ganz besonders: Über Geschmack lässt sich streiten. Einer liebt um die Balkonbrüstung gewundene, bunt blinkende Lichterketten, ein anderer bläst den überlebensgroßen Weihnachtsmann für den Vorgarten auf. Und ein Dritter kann der Aufregung ums Fest gar nichts abgewinnen. Doch was müssen auch Weihnachtsmuffel hinnehmen? Und wo sind die Grenzen?

„Grundsätzlich ist in der gemieteten Wohnung oder im selbst genutzten Eigentum erlaubt, was gefällt“, sagt Eva Neumann, Sprecherin von Haus & Grund Deutschland in Berlin. „Nur weil dem Nachbarn die Dekoration zu ausgefallen ist, hat er noch kein Recht, dagegen vorzugehen.“ Doch über die Maßen gestört oder sogar gefährdet dürfe keiner werden. Generell gilt das wechselseitige Gebot der Rücksichtnahme, erklärt Beate Heilmann, Rechtsanwältin in Berlin und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Beide Nachbarn haben gewisse Rechte. Im Einzelfall muss letztlich ein Richter entscheiden.“

Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil festgestellt, dass es eine weit verbreitete Sitte ist, Fenster und Balkone in der Weihnachzeit mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. „Allerdings sollte eine elektrische Beleuchtung nicht ständig und dauerhaft in die gegenüberliegende Wohnung scheinen“, schränkt Ulrich Ropertz ein. Er ist Geschäftsführer beim Deutschen Mieterbund in Berlin. Um Mitternacht ins Schlafzimmer blinkende Lichter muss also niemand akzeptieren.

„Weihnachtsbeleuchtung darf nicht wesentlich heller sein als die sonstige Beleuchtung vor Ort“, erklärt Eva Neumann. Einige Kommunen haben demnach in Satzungen Obergrenzen für die Dauer der Beleuchtung, die erlaubte Helligkeit und die erlaubte Lautstärke festgelegt. Wer Ärger vermeiden möchte, schaltet Lichter zu den üblichen Ruhezeiten zwischen 22 und 6 Uhr aus. Hierfür bieten sich Zeitschaltuhren an.

Ob kraxelnde Weihnachtsmänner an der Hauswand oder Rentiere, die auf dem Dach stehen – vieles ist möglich. Jedoch muss die Dekoration sicher und ordnungsgemäß angebracht sein, wie Ropertz sagt. Außendekoration muss auch starkem Wind standhalten. „Mieter sollten in der Regel mit dem Eigentümer sprechen, bevor sie in die Balkonwand bohren und den Weihnachtsmann mit Hilfe von Dübeln befestigen“, sagt Neumann. Wird das Gebäude beschädigt, dürften Vermieter oder andere Miteigentümer verlangen, dass der Schmuck wieder entfernt und der Schaden behoben wird, erklärt sie.

Sowohl Nachbarn als auch der Vermieter müssen eine Treppenhaus-Deko nicht ohne weiteres hinnehmen, sondern können die Entfernung fordern, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Münster. Auch weihnachtliche Duftsprays dürfen nicht im ganzen Haus versprüht werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf vor einigen Jahren. Kerzen im Treppenhaus sind aufgrund der Brandgefahr ohnehin tabu. „Das Treppenhaus ist nur zur Mitbenutzung an die Mieter überlassen“, erklärt Rechtsanwältin Heilmann. Entsprechend kann hier keiner allein entscheiden. „Wenn ich meine, im Treppenhaus einen Weihnachtsbaum aufstellen zu müssen, dann können Nachbarn durchaus sagen: bis hierhin und nicht weiter“, betont Ropertz.

Woran die anderen Mieter keinen Anstoß nehmen dürfen sind weihnachtliche Kränze an der Wohnungstür. Das geht aus einem älteren Urteil des Landgerichts Düsseldorf hervor. Beschädigt werden darf aber auch hier nichts.

Selbst wenn sich bei der Treppenhaus-Deko alle Mieter einig sind, sollte sie sicher angebracht sein, sonst droht eventuell doch Ärger. Fällt etwa jemand durch ein Kabel auf dem Treppenabsatz und verletzt sich, dann haftet der Dekorateur, wie Neumann sagt.

Will der Vermieter sein Haus dekorieren und die anfallenden Stromkosten auf die Mieter umlegen, gilt: „Ein Übermaß an Weihnachtsbeleuchtung kann die Grenzen der Wirtschaftlichkeit überschreiten“, sagt Rechtsanwältin Heilmann.

„Das müsste der Mieter dann bei einer späteren Betriebskostenabrechnung geltend machen.“

(dpa)
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