Immobilien Schadenersatz nach Auszug hat Grenzen

Karlsruhe · Steht in einem Mietvertrag drin, dass noch ein Jahr nach dem Auszug Schadenersatz-Ansprüche geltend gemacht werden können, ist diese Klausel unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: VIII ZR 13/17). Das Gesetz sehe für solche Fälle nur eine Verjährungsfrist von sechs Monaten vor, merkten die Richter an.

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