Winterdienst muss klar geregelt sein Schneedienst muss klar geregelt sein

Berlin · Vermieter können die Räum- und Streupflicht im Winter auf ihre Mieter übertragen. Dies muss allerdings eindeutig im Vertrag vereinbart sein. Dieser Pflicht müssen Hausbewohner dann in jedem Fall nachkommen.

 Wenn es schneit, müssen auch Mieter zur Schneeschaufel greifen.

Wenn es schneit, müssen auch Mieter zur Schneeschaufel greifen.

Foto: dpa-tmn/Tobias Hase

() Bei Eis und Schnee besteht für Vermieter und Eigentümer grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht. Diese Aufgabe können sie prinzipiell auf ihre Mieter übertragen. „Das wird eigentlich gemacht, um Mietern die Kosten dafür zu ersparen“, erklärt die Rechtsanwältin für Mietrecht, Beate Heilmann. Räumen und streuen müssen Mieter nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Es reicht demnach nicht aus, dies nur in der Hausordnung zu regeln. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist es unzulässig, wenn der Vermieter einen „Schneeräumplan“ aufstellt und in die Briefkästen der Mieter wirft.

Sind Bewohner eines Mehrfamilienhauses laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie sich beim Schneeräumen abwechseln. Dies sollte auch im Mietvertrag festgelegt werden. Beim Winterdienst müsse beispielsweise eine Regelmäßigkeit und Reihenfolge festgelegt werden, erklärt Heilmann. Andernfalls sei dieser Teil des Vertrags möglicherweise nicht wirksam. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist es Aufgabe des Vermieters, Geräte und Material zur Verfügung zu stellen. Außerdem müsse er regelmäßig kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde. „Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine monatliche Kontrolle nicht ausreicht“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverein Haus & Grund Deutschland. Danach ist eine Kontrolle von zwei bis drei Mal in der Woche erforderlich. Ansonsten hafte der Vermieter unter Umständen.

Geräumt werden muss aber nicht rund um die Uhr. Geleistet werden muss der Winterdienst werktags in der Regel von sieben Uhr bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab acht Uhr, erklärt der Deutsche Mieterbund. Bei starkem Schneefall muss aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Zweifel mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht.

In welcher Breite man den Gehweg vor dem Haus räumen muss, legen in der Regel die Gemeinden fest. Gefegt und gestreut werden müssen meist der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen auf einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden. Zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen müssen aneinander vorbeigehen können. An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sollte ein 1,5 Meter breiter Streifen geräumt werden. Für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter.

Wer in den Urlaub fährt oder aus Krankheitsgründen keinen Schnee schippen kann, muss darauf achten, dass die Räumpflichten weiterhin erfüllt werden. Gleiches gilt, wenn der Mieter tagsüber arbeitet und nicht da ist. Am einfachsten sei es, Nachbarn oder Bekannte zu fragen, ob sie die Dienste übernehmen, rät Heilmann. Denn grundsätzlich gilt: Stürzt ein Passant aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, kann er Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Im Schadensfall könnten Forderungen im Zweifel an den Mieter weitergeleitet werden, erklärt Heilmann. Wer nicht kontrolliert, ob die Vertretung den Pflichten nachkommt, muss Schäden unter Umständen selber zahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor. Fällt die Vertretung aus, weil sie sich etwa ein Bein gebrochen hat, muss der Mieter für weiteren Ersatz sorgen. Kommt dennoch jemand zu Schaden, reguliert die private Haftpflichtversicherung etwaige Ansprüche des Geschädigten, erklärt der Bund der Versicherten. Besteht kein Versicherungsschutz, haftet der Schadensverursacher unter Umständen mit seinem gesamten Vermögen.

(dpa)
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