Immobilien Wenn die Heizkosten zu hoch erscheinen

Berlin · Bei der Berechnung der Heizkosten gibt es einiges an Spielraum. Doch was ist zulässig und was nicht? Hier dazu Antworten auf einige Fragen.

 Die Heizkosten steigen spürbar an. Ein kritischer Blick auf die Abrechnung ist daher wichtig.

Die Heizkosten steigen spürbar an. Ein kritischer Blick auf die Abrechnung ist daher wichtig.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

(dpa/tmn) Die Abrechnung der Betriebskosten in einem Haus sorgt immer wieder für Probleme. Mieter sollten ihre Abrechnung der Heizkosten daher prüfen und Probleme gemeinsam mit ihrem Vermieter lösen. So gehen Mieter vor:

Ist die angegebene Wohnungsgröße korrekt?

Bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zählt die tatsächliche Wohnfläche. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 220/17). „Damit fällt die alte Praxis weg, dass die im Mietvertrag genannte Wohnungsgröße ausschlaggebend ist, es sei denn, sie weicht mehr als zehn Prozent von der tatsächlichen Wohnungsgröße ab“, erklärt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbunds.

Was ist der übliche Abrechnungszeitraum?

Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss einmal jährlich abgerechnet werden. Vermieter, die die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, müssen sicherstellen, dass das Schreiben bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Mieter ankommt. „Wird diese Frist nicht eingehalten, bleibt der Vermieter in der Regel auf Nachforderungen sitzen“, sagt Wagner.

Wurde verbrauchsabhängig abgerechnet?

Mitunter machen Vermieter die von ihnen beglichenen Rechnungen von Energieversorgern zur Grundlage der Heizkostenabrechnung ihrer Mieter. „Das ist unzulässig“, betont Expertin Wagner. „Entscheidend ist vielmehr der Verbrauch. Ein wesentlicher Teil der Kosten muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden, je nach Mietvertrag mindestens 50 und höchstens 70 Prozent.“ Der Rest wird pauschal auf die Wohnfläche verteilt.

Wurden nur zulässige Positionen aufgeführt und ist die Höhe plausibel?

Folgendes darf laut Heizkostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden: die Kosten für den Betriebsstrom der Heizung, die bei drei bis sechs Prozent der Brennstoffkosten liegen sollten, sowie die Kosten für die Wartung der Anlage. Liegen sie über fünf Prozent der Energiebezugskosten, ist eine Prüfung empfehlenswert. Dazu kommen Kosten für den Schornsteinfeger inklusive der Emissionsmessung sowie Kosten für die Bedienung, die Überwachung und die Pflege der Heizung. Auch die Zahlungen für die Überlassung der Erfassungsgeräte werden umgelegt, genauso wie die Kosten für die Erstellung der Abrechnung und einer Verbrauchsanalyse.

Wie wurden die Kosten für Warmwasser berechnet?

„Häufig dient die zentrale Heizungsanlage nicht nur der Beheizung, sondern auch der Warmwasserbereitung“, erklärt Saerbeck. „In diesem Fall müssen zunächst die Gesamtkosten entsprechend der Heizkostenverordnung in die Bereiche Heizung und Warmwasser aufgeteilt werden.“ Um die für die Warmwasserbereitung verwendete Energiemenge zu messen, verlangt die Heizkostenverordnung seit 2014 den Einbau eines Wärmemengenzählers. Der so ermittelte Wert wird dann vom Gesamtenergieverbrauch abgezogen, so dass die Differenz der Heizung zugeordnet werden kann.

Ist die Höhe des Warmwasserverbrauchs plausibel?

Der Durchschnittsverbrauch für Warmwasser liegt bei 35 bis 40 Liter (60 Grad) pro Person und Tag oder 13 bis 15 Kubikmeter pro Person und Jahr. Auch ein Vergleich mit dem Gesamtwasserverbrauch, der meist in der Nebenkostenabrechnung angegeben wird, ist hilfreich. Rund 30 Prozent des Gesamtwasserverbrauchs lässt sich dem Warmwasser zuordnen.

Wie komme ich bei Zweifeln an meiner Abrechnung an Belege?

„Mieter haben das Recht, ihre Betriebskostenabrechnung auf Herz und Nieren zu prüfen“, erklärt Ropertz. Dazu gehört auch, dass sie Einsicht in die zugrunde liegenden Verträge, Versicherungspolicen, Rechnungen oder Bescheide nehmen können. Der Vermieter muss diese Belegkontrolle ermöglichen, zum Beispiel in seinem Büro. Hier darf der Mieter die Belege auch fotografieren. Der Vermieter kann dies nicht verweigern, entschied das Amtsgericht München (Az.: 412 C 34593/08). „Allerdings haben Mieter keinen Anspruch auf Zusendung der Rechnungsunterlagen in Kopie.“ Dies könnten sie nur fordern, wenn die Belegkontrolle im Vermieterbüro unzumutbar wäre (Az.: VIII ZR 78/05 und VIII ZR 71/06, beide vom BGH).

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