Zunächst Fehlerquellen ausschließen Lahme Leitung: Was tun, wenn der Internetanschluss hakt?

Düsseldorf ·  Wollen Verbraucher ihren Vertrag mit einem Internetanbieter wegen zu niedriger Übertragungsraten kündigen, dann müssen sie nachweisen, dass der Provider für die schlechte Verbindung verantwortlich ist.

Ein Kündigungsgrund liegt erst vor, wenn die tatsächlich erreichte Geschwindigkeit „erheblich, regelmäßig wiederkehrend oder dauerhaft“ von der gebuchten abweicht, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese Kriterien lege die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Aufsichtsbehörde der Internetanbieter als Messlatte an.

Bevor Nutzer zu Hause die Geschwindigkeit messen, um gegebenenfalls ihre Kundenrechte durchzusetzen, sollten sie zunächst alle möglichen anderen Fehlerquellen ausschließen, raten die Verbraucherschützer. Vom veralteten LAN- oder WLAN-Treiber über schlechten WLAN-Empfang, falsche Router-Einstellungen und ungeeignete Kabel bis hin zu bremsenden Virenscannern seien viele Faktoren denkbar, die auf die Geschwindigkeit drücken. Im Zweifel helfe es oft, den Router einfach einmal aus- und wieder einzuschalten. Bestehe das Problem fort, empfehle es sich, unter ­breitbandmessung.de die Internet-Geschwindigkeitsprüfung der BNetzA zu nutzen. Dort erhielten Kunden ein detailliertes Protokoll, das alle relevanten Daten festhalte. Abweichungen von den im Vertrag versprochenen Werten würden klar dokumentiert.

Die BNetzA empfiehlt 20 Messungen verteilt auf zwei Tage, also 10 Messungen pro Tag, um dauerhaft nachweisen zu können, dass die Internetverbindung dauerhaft zu langsam ist. Wichtig sei zudem, dass der Computer mit einem Netzwerkkabel an den Router angeschlossen ist, um die Internetverbindung korrekt zu messen. Die Messergebnisse sollten als Bildschirmfoto oder Ausdruck gesichert werden.

Kunden könnten vom Anbieter Abhilfe dann verlangen, wenn bei keiner der Messungen 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werde. Als Grund zur Beschwerde gelte zudem, wenn die normalerweise zur Verfügung stehende Übertragungsrate in 90 Prozent der Messungen unterschritten werde oder das vereinbarte Mindesttempo an zwei Tagen, erklären die Verbraucherschützer.

Ist die Geschwindigkeit nachweislich geringer als vertraglich zugesichert, sollte der Kunde seinen Internetanbieter schriftlich über das Problem informieren. Es sei zudem wichtig, dem Unternehmen eine Frist zur Abhilfe setzen, raten die Experten. Sie empfehlen einen Zeitraum von zwei Wochen. Bleibe das Tempo der Datenübertragung weiterhin hinter der vereinbarten Leistung zurück, dürften Kunden den Vertrag außerordentlich kündigen. Oft komme es vor, dass es den Anbietern am Wohnort technisch gar nicht möglich ist, die gebuchte Übertragungsrate zu garantieren, erklärt die Verbraucherzentrale.

Als mögliche Alternative zur Kündigung und dem Wechsel des Internetanbieters nennen die Verbraucherschützer folgenden Tipp: Kann der aktuelle Anbieter die gebuchte Leistung nicht liefern, bietet es sich an, einen Wechsel in einen günstigeren Tarif zu verlangen. Dabei dürfe aber die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht wieder von vorne beginnen. Auch sollten für Kunden für den Tarifwechsel keine Gebühren bezahlen.

www.breitbandmessung.de

(dpa)
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