Online-Handel Privatverkäufe sind meist steuerfrei

Berlin · Wer missliebige Geschenke verkauft, muss die Einnahmen nicht versteuern – doch es gibt Ausnahmen.

Wer nach dem Fest Weihnachtsgeschenke, die nicht den eigenen Geschmack getroffen haben, über das Internet verkauft, kann in den meisten Fällen das gesamte Geld behalten, statt es zu versteuern. Denn Verkäufe sogenannter Gegenständen des täglichen Gebrauchs seien grundsätzlich steuerfrei, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Der Grund dafür sei, dass sich gebrauchte Gegenstände meistens nur mit Verlust verkaufen ließen. Wer also einen getragenen Pulli oder ein gebrauchtes Handy weiterverkaufe, müsse das nicht dem Finanzamt mitteilen.

Anders verhalte es sich bei Wertgegenständen. Für Schmuck, Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Oldtimer oder Sammlerobjekte gelte eine Spekulationsfrist von einem Jahr, erläutert die Steuerberaterkammer. Es müsse in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, wenn solche Gegenstände innerhalb der Frist mit Gewinn verkauft würden. Das gelte zumindest dann, wenn dieser nach Abzug der Kosten und nach Verrechnung mit eventuellen Verlusten mehr als 600 Euro betragen habe. Der gesamte Gewinn unterliegt als „sonstige Einkünfte“ dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Eine Rolle spiele zudem, wie häufig Privatleute mit Wertgegenständen handelten. Wer öfter und gezielt Gegenstände mit Gewinn verkaufe, könne für Finanzamt unter Umständen als gewerblicher Händler gelten. Ob dies von dem Verkäufer beabsichtigt war oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem gewerblichen Handel verlaufe fließend.

Als Anhaltspunkte für diese Unterscheidung ziehe die Finanzbehörde unter anderem folgende Kriterien heran: Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten, die Höhe der Einnahmen und die Regelmäßigkeit der Verkäufe über längere Zeiträume. Wer zudem gezielt Gegenstände kaufe, um sie wieder zu verkaufen, oder einen professionellen Internetauftritt habe, könne schnell als Gewerbetreibender gelten, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. In diesem Fall sei die gewerbliche Tätigkeit dem Finanzamt zu melden.

(dpa)
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