Urteil des Bundesfinanzhofs Kein Kindergeld bei Weiterbildung im Beruf

München · (dpa) Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres fließen, wenn volljährige Kinder nach dem Schulabschluss eine Ausbildung absolvieren. Nimmt das Kind aber nach einem Bachelorabschluss eine Arbeit auf und absolviert neben dem Beruf noch ein Masterstudium, geht der Anspruch verloren.

Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: III R 26/18). Das Masterstudium ist keine Ausbildung mehr, sondern ein berufsbegleitende Weiterbildung.

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