Aus dem Sozialgericht Unfallversicherung muss keinen Segway zahlen

Celle · (dpa) Die gesetzliche Unfallversicherung ist nach einem Arbeitsunfall nicht verpflichtet, die Kosten für einen speziellen, elektrisch angetriebenen Segway zum Daraufsetzen zu tragen. Das gelte zumindest dann, wenn sie den Betroffenen bereits beim Kauf eines Fahrzeugs und dem behindertengerechten Umbau unterstützt habe, erklärte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 16 U 196/16).

Ein Mann, der nach einem schweren Lkw-Unfall im Rollstuhl saß, erhielt von der Berufsgenossenschaft unter anderem eine Unfallrente von 100 Prozent, eine Teilabfindung von 57 000 Euro, einen behindertengerechten Wohnungsumbau und 30 000 Euro für die Anschaffung und den Umbau eines Kraftfahrzeugs. Auch neue Standard- und Sportrollstühle nebst E-Handbike bekam er regelmäßig.

Der Mann beantragte bei der Berufsgenossenschaft auch noch einen Segway zum Sitzbetrieb. Dies sei nötig, weil er seinen Lebensmittelpunkt mittlerweile in Tunesien habe. Dort seien die Straßen viel schlechter als in Deutschland. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab.

Zu Recht, sagte das Gericht. Elektromobile, die zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr befähigten, müssten nicht gewährt werden, wenn es bereits einen Zuschuss für ein Auto gegeben habe. Damit sei dem Anspruch auf Erhalt der Mobilität Rechnung getragen.

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