Verbrauchertipp Für Nottestament drei Zeugen erforderlich

Köln · (dpa) Wenn ein Erblasser nicht mehr in der Lage ist, seinen letzten Willen zu verfassen, kann ein Nottestament aufgesetzt werden. Laut Gesetz kann es mündlich vor drei Zeugen gemacht werden. Als Zeugen dürfen allerdings nicht die Kinder oder Verwandte derjenigen Personen mitwirken, die durch das Nottestament einen rechtlichen Vorteil erhalten.

In einem solchen Fall ist das Testament unwirksam, hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az.: 2 Wx 86/17).

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