Finanztipp Gassigehen steuerlich absetzbar

Kassel · Finanzgericht Hessen stuft Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung ein.

 Wer Helfer beauftragt, seinen Hund auszuführen, kann die Kosten steuerlich absetzen.

Wer Helfer beauftragt, seinen Hund auszuführen, kann die Kosten steuerlich absetzen.

Foto: dpa/Frank Rumpenhorst

(dpa) Wer seinen Hund von einem Tierbetreuer ausführen lässt, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung absetzen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hessen hervor (Az.: 12 K 902/16). Bisher akzeptierten die Finanzämter lediglich Kosten für die Fütterung, Fellpflege oder Betreuung, wenn diese innerhalb der Wohnung oder im Haus des Tierbesitzers erfolgten. „Nach dem Urteil sollten Tierfreunde nun aber auch die Kosten für das Gassigehen geltend machen,“ rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Im verhandelten Fall hatte eine Frau einen Dienstleister beauftragt, ihre Hunde auch regelmäßig auszuführen. Die Kosten dafür setzte die Frau als haushaltsnahe Dienstleistungen in den Einkommensteuererklärungen ab. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht, da das Ausführen der Hunde außerhalb der Grundstücksgrenzen erfolgte und es sich somit nicht um steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen handele. Dies überzeugte das Finanzgericht aber nicht. Es erklärte, entscheidend sei, ob die Leistungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen. Darunter fielen auch regelmäßig anfallende hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise vom Steuerzahler selbst oder anderen Haushaltsmitgliedern übernommen werden. Dies treffe auf das Ausführen des Hundes zu.

Gegen die positive Entscheidung des Finanzgerichts Hessen hat das Finanzamt Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass die Frage jetzt vom obersten deutschen Steuergericht geklärt werden muss  (Az.: VI B 25/17).

Lehnt das Finanzamt im eigenen Steuerfall die Kosten für das Ausführen der Hunde ab, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und beantragt werden, dass das  Verfahren zunächst ruht. Zur Begründung des Einspruchs sollten Tierbesitzer auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof verweisen, rät der Bund der Steuerzahler.

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