Mietrecht Gekündigt wegen Taubenfütterung

Nürnberg · (dpa) Mieter dürfen auf ihrem Balkon oder auch vom Fenster aus zwar freilebende Singvögel füttern, nicht jedoch Tauben. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Tauben könnten auf Balkon, Fenstersims und Dach schnell zur Plage für die Hausgemeinschaft werden.

Kotspritzer seien hässlich und unhygienisch, lautes Gurren und Flügelschlagen störten viele Hausbewohner. Wo eine Taube gefüttert werde, locke das in der Regel weitere Vögel an.

Das Amtsgericht Nürnberg hat jetzt entschieden, dass ein Vermieter zurecht einem Mieter außerordentlich gekündigt hat, der trotz mehrfacher Abmahnung weiterhin Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung gefüttert hatte (Az.: 14 C 7772/15). Dies stelle eine erhebliche nachhaltige Pflichtverletzung des Mieters dar.

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