Mehr Zahlarten für Stromrechnung

Köln · (epd) Stromanbieter müssen ihren Kunden verschiedene Zahlungsweisen ermöglichen. Es sei nicht zulässig, wenn sie für einzelne Tarife lediglich eine Zahlung per Lastschrift akzeptierten, hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az.: 6 U 146/16). Dadurch würden Kunden, die kein Bankkonto hätten, unangemessen benachteiligt.

 Stromanbieter müssen allen ihren Kunden mehrere Zahlungsweisen anbieten. Foto: Kai Remmers/dpa

Stromanbieter müssen allen ihren Kunden mehrere Zahlungsweisen anbieten. Foto: Kai Remmers/dpa

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Im konkreten Fall hatte ein Stromanbieter verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten im Angebot. Bei der Online-Bestellung des Basis-Stromtarifs wurde allerdings eine Bezahlung per Lastschriftmandat vorausgesetzt. Dagegen klagte eine Verbraucherzentrale und verwies auf Paragraf 41 des Energiewirtschaftsgesetzes, wonach Haushaltskunden verschiedene Bezahlmöglichkeiten zur Auswahl haben müssen.

Der Stromanbieter verwies dagegen darauf, dass bei den anderen Tarifen unterschiedliche Zahlungsweisen akzeptiert würden. Weil sich ohnehin rund 90 Prozent der Haushaltskunden für das Lastschriftverfahren entschieden, vereinfache die Vorgabe die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Die eingesparten Kosten würden an die Kunden im Basistarif weitergegeben. Das Landgericht Köln gab in erster Instanz der Klage der Verbraucherzentrale recht und verurteilte den Stromanbieter, auch für seinen Basistarif andere Zahlungsmethoden zu akzeptieren (Az.: 33 O 2/16).

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wies nun das Oberlandeslandesgericht zurück. Laut Energiewirtschaftsgesetz müsse der Stromanbieter für jeden Tarif unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten akzeptieren, erklärten die Richter. Kunden ohne Bankkonto, die meist einkommensschwach seien, würden sonst vom preisgünstigsten Basistarif ausgeschlossen. Der Preisvorteil, mit dem der Stromanbieter argumentierte, ergebe sich nicht nur durch das Lastschriftverfahren, sondern auch durch die abweichenden Leistungen in dem Tarif. Der Anbieter dürfe Mehrkosten durch aufwendigere Zahlungsweisen an die Kunden weitergeben.

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