Verbrauchertipp Schlüsseldienst von Steuer absetzbar

Neustadt/Weinstraße · (dpa) Die Kosten für den Schlüsseldienst können Verbraucher in der Regel von der Steuer absetzen. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin. Dafür muss der Schlüsseldienst im Haushalt oder im häuslichen Umfeld des Steuerzahlers tätig geworden sein, also zum Beispiel die Haus-, Wohnungs- oder Gartentür geöffnet haben.

Zudem muss eine ordnungsgemäße Rechnung des Schlüsseldienstes vorliegen, und der Betrag muss per Überweisung oder Kartenzahlung beglichen worden sein. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind 20 Prozent der Arbeits- und Anfahrtskosten steuerlich absetzbar. Materialkosten, beispielsweise für ein neues Türschloss, erkennt das Finanzamt allerdings nicht an.

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