Gerichtsurteil Streit vor Gericht um Umkleidezeit 

Ludwigshafen · (dpa) Zieht ein Arbeitnehmer freiwillig Dienstkleidung an, ist die Umkleidezeit keine Arbeitszeit. Für diese Zeit besteht deshalb auch kein Vergütungsanspruch. Das hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen entschieden (Az.: 8 Ca 834/16).

Geklagt hatte ein Lokführer. Obwohl für seine Berufsgruppe keine Pflicht besteht, sogenannte Unternehmensbekleidung zu tragen, hatte der Mann freiwillig eine solche Dienstkleidung erworben. Er zog diese erst nach Ankunft im Betrieb an. Die Umkleidezeiten wollte er daher als Arbeitszeit anrechnen lassen. Das Gericht wies seine Klage ab. Es sei seine eigene Entscheidung, die Kleidung zu tragen. Er könne außerdem selbst entscheiden, ob er sie bereits zu Hause anziehe oder erst im Betrieb. Es gebe keine Anordnung, sich erst im Betrieb umzuziehen. Auch wenn man sich beim Tragen von privater Kleidung an einen Dresscode halten müsse, reiche dies nicht aus, das Tragen der Dienstkleidung als eine Art Verpflichtung anzusehen.

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