Gerichtsurteil Viel zu dick: Arbeitsplatz weg

Hannover · Arbeitsgericht sieht in Entlassung wegen Adipositas keine Diskriminierung.

 Will der Chef ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängern, weil der Beschäftigte zu dick ist, ist das nicht diskriminierend.

Will der Chef ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängern, weil der Beschäftigte zu dick ist, ist das nicht diskriminierend.

Foto: dpa/Ralf Hirschberger

(dpa) Ein Arbeitgeber darf ein befristetes Arbeitsverhältnis auslaufen lassen, wenn der Arbeitnehmer stark übergewichtig ist. Dabei handelt es sich nicht um Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG). Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (Az.: 10 Sa 216/16).

 In dem Fall ging es um einen Kraftfahrer in einem auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis. Bei seiner Einstellung hatte er einen Body-Mass-Index von 42. Das entspricht einer sogenannten Adipositas (Fettsucht) des dritten und damit höchsten Grades. Außer einem erhöhten Blutdruck hatte es bei der Einstellungsuntersuchung keine Auffälligkeiten gegeben. Eine weitere Untersuchung nach eineinhalb Jahren ergab einen Body-Mass-Index von nun 44,5. Für seine Tätigkeit ergaben sich daraus aber keine Einschränkungen. Sein direkter Vorgesetzter empfahl dem Arbeitgeber daher, die Befristung zu verlängern. Der Mann sei fleißig und motiviert. In einem Personalgespräch wurde dem Kraftfahrer jedoch mitgeteilt, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis ende und es keine Verlängerung gebe. Begründet wurde dies mit der schweren Fettleibigkeit, da mittelfristig mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen sei.

 Die Klage des Mannes dagegen war erfolglos. Die Begründung, mit der die Verlängerung abgelehnt wurde, verstoße nicht gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz, erklärten die Richter. Eine Adipositas sei grundsätzlich keine Behinderung. Das starke Übergewicht des Mannes habe konkret keine Auswirkung auf seine bisherige Tätigkeit. Daher sei eine Teilhabe am Arbeitsleben auch nach Ablehnung der Verlängerung grundsätzlich möglich. Das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf der Frist jedoch automatisch beendet, Anspruch auf Verlängerung oder Entfristung habe der Kläger nicht.

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