Zur Weiterbildung verpflichtet

Berlin · (dpa) Mitarbeiter sind nicht immer davon begeistert, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbildung anordnet. Unter Umständen können sie aber verpflichtet sein, daran teilzunehmen, sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Das gilt zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber eine neue Produktlinie einführt und Mitarbeiter dafür geschult werden müssen. Habe der Arbeitgeber also ein solches sachliches Interesse an der Fortbildung der Beschäftigten, müssten diese mitmachen, erklärt Meier. Das ergebe sich unter anderem aus Paragraf 241, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Mitarbeiter sollten aber auch wissen, dass der Arbeitgeber in der Regel die Kosten tragen und Arbeitszeit investieren muss, wenn er eine verpflichtende Weiterbildung anordnet. In einzelnen Berufen gibt es sogar standesrechtliche Verpflichtungen, sich weiterzubilden. Das sei zum Beispiel bei Fachärzten und Fachanwälten der Fall, sagt Meier. Um etwa Fachanwalt sein zu können, müsse man regelmäßige Fortbildungen nachweisen können.

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