Verkehrsrecht Streit um fehlerhaftes Gutachten

Frankfurt · Opfer hat auch Anrecht auf Kostenerstattung, wenn der Sachverständige gepatzt hat.

(np) Lässt ein Unfallopfer ein Gutachten erstellen, muss der Verursacher des Unfalls die Kosten dafür übernehmen. Das gilt selbst dann, wenn das Gutachten Fehler hat. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az: 31 C 1884/16 (17)).

Nach einem Unfall ließ das Unfallopfer sein Fahrzeug begutachten. Der Sachverständige berechnete der Frau hierfür rund 1000 Euro. Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnte es jedoch ab, die Kosten zu begleichen. Sie erklärte, das Gutachten sei wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar. Sie kürzte deshalb auch den von ihr erstatteten Sachschadensbetrag und verwies auf ihre eigenen Berechnungen.

Tatsächlich war das Privatgutachten von einem falschen Restwert des Fahrzeugs ausgegangen. Dennoch müsse die Versicherung des Unfallverursachers die Gutachterkosten erstatten, entschied das Gericht. Ein Unfallverursacher müsse grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten aufkommen. Fehler des Sachverständigen könnten nicht dem Geschädigten zugerechnet werden. Etwas anders käme nur in Betracht, wenn die Geschädigte den Fehler im Gutachten auch ohne Sachkunde hätte erkennen können.

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