Streit um startende Schulbusse

Neustadt · (np) Werden Schulbusse nachts vor der Schule geparkt, müssen Anwohner es unter Umständen hinnehmen, dass die Motoren bereits früh morgens gestartet werden. Das hat das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße entschieden (Az.: 3 K 778/16.NW).

Vor der Konrad-Adenauer-Schule in Vinningen befinden sich vier Haltebuchten für Schulbusse. Zwei Buslinien bringen die Schüler morgens vor 8 Uhr zur Schule und holen sie bei Unterrichtsende zwischen 12 und 13 Uhr sowie um 15.50 Uhr wieder ab. Nachts dienen die Haltebuchten in der Regel als Nachtstandort für ein bis zwei Busse. Ein Anwohner, dessen Anwesen nur rund 200 Meter entfernt liegt, beschwerte sich wiederholt über den Lärm, den die Busse verursachen, da sie häufig nachts gestartet würden. Der Mann, der sich in seiner Nachtruhe gestört fühlte, zog vor Gericht.

Er hatte mit seiner Klage allerdings keinen Erfolg. Die Richter erklärten, laut Straßenverkehrsordnung (Paragraf 12, Absatz 3a) sei es zwar unzulässig, Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 7,5 Tonnen innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten zu parken. Das gelte zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Da das Anwesen des Mannes jedoch 200 Meter von den Haltebuchten entfernt liege, könne es nicht mehr zum allgemeinen Wohngebiet gezählt werden und gehöre nicht mehr zum "geschützten Nachbarschaftsbereich".

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