Verkehrsrecht Taxis sind kein Lieferverkehr

Bamberg · (np) Eine Fußgängerzone, die nur für „Lieferverkehr“ freigegeben ist, darf nicht von einem Taxi befahren werden. Bei Lieferverkehr handelt es sich um den Transport von Gegenständen, nicht jedoch um das Abholen oder Bringen von Personen.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (Az.: 3 OLG 130 Ss 58/18).

Einem Taxifahrer wurde vorgeworfen, in eine Fußgängerzone hineingefahren zu sein. Die Fußgängerzone war mit dem Zusatzzeichen „Lieferverkehr gestattet“ beschildert.

Nach Auffassung des Gerichts durfte der Taxifahrer nicht in die Fußgängerzone fahren. Es sei ihm nicht erlaubt, die Fußgängerzone mit dem Schild „Lieferverkehr gestattet“ zu befahren. Aus dem Wortsinn und dem gängigen Gebrauch ergebe sich, dass nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren und Gütern, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint sei.

Das Oberlandesgericht Köln (Az.: III-1 RBs 113/1) hatte zu entscheiden, ob ein Anwalt, der mit seinem Auto durch die Fußgängerzone getuckert war, um seine Kanzleipost aus einem Postfach einer Postfiliale abzuholen, als „Lieferverkehr“ durchgeht. Ganz klar nein, meinten die Richter und bestätigten das Bußgeld von 30 Euro, das ein Polizist verhängt hatte. Der „Schutzzweck der Fußgängerzonen“ bestehe darin, „ohne Hupen und Abgase ungestört flanieren zu können“.

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