Mobbing auf dem Gymnasium bestraft Auch ein hochbegabter Schüler kann sich richtig dumm anstellen

Bei Mobbing in der Schule hört der Spaß auf. Wer Mitschüler angeht, der muss bestraft werden. Das gilt auch bei hochbegabten Schülern auf einem Gymnasium. Einer von ihnen verliert deshalb nun wohl seine Hochbegabten-Förderung.

 Mobbing macht einsam. Dagegen hilft konsequentes Durchgreifen der Schule. Symbolfoto.

Mobbing macht einsam. Dagegen hilft konsequentes Durchgreifen der Schule. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Jens Kalaene

Wer andere mobbt, der muss gehen. Getreu dieser Devise hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Versetzung eines Schülers aus seiner bisherigen Hochbegabtenklasse in eine normale Parallelklasse abgesegnet (AN 2 K 17.00250).

Neunte Klasse des Gymnasiums für Hochbegabte

Der Schüler besuchte die Hochbegabtenklasse der neunten Klassenstufe eines Gymnasiums. Die Schulleitung ordnete nach Beratung des Disziplinarausschusses im Februar 2017 die Versetzung des Schülers in eine Parallelklasse an, weil nach Auffassung der Schule der Schüler eine maßgebliche Rolle beim Mobbing gegenüber einem anderen Schüler der Hochbegabtenklasse spielte.

Der Betroffene stellte beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag, um die Hochbegabtenklasse bis zum Abschluss des Klageverfahrens weiter besuchen zu können. Zur Begründung trug er vor, andere Mitschüler seien ebenfalls an dem Mobbing beteiligt gewesen. Die Äußerungen im Klassenchat und das Verhalten gegenüber dem betroffenen Schüler seien nicht ernst gemeint gewesen. Hätte er gewusst, wie sehr der gemobbte Schüler gelitten habe, hätte er sich geändert.

Mobbing im Klassenchat und im Unterricht

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach lehnte zuerst den entsprechenden Eilantrag und nun auch die Klage gegen die Versetzung ab. Nach Überzeugung der Richter war die Versetzung des Klägers in eine Parallelklasse rechtmäßig, da der Kläger in federführender Art und Weise an dem Mobbing beteiligt war. Der dokumentierte Chat-Verlauf des Klassenchats verdeutlichte den bestimmenden Anteil des Klägers. Und im Unterricht habe der Kläger unter anderem gegenüber dem Mitschüler geäußert: Wäre er mit Osama bin Laden in einem Raum eingesperrt, müsse man ihn statt Osama bin Laden erschießen.

Schulleiter: Keine Probleme nach Versetzung des Schülers

Fazit des Gerichts: Angesichts des erheblichen Fehlverhaltens des Schülers ist dessen Versetzung in eine Parallelklasse mit der Folge, dass er die Förderung in der hochbegabten Klasse verliert, verhältnismäßig. Der Schulleiter äußerte, dass es in der Hochbegabtenklasse seit der Versetzung des Klägers keine nennenswerten Probleme mehr gebe.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

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