Wenn Autos zu Brandstiftern werden Achtung: Heißer Katalysator von Autos kann trockenes Gras entzünden - Halter muss zahlen

Neustadt · Autos als Brandstifter: Der trockene Sommer erhöht die Feuergefahr auf trockenen Wiesen oder anderen natürlichen Parkplätzen von Schwimmbädern, Festen oder Open-Air-Konzerten. Dort kann ein heißer Katalysator schnell ein Feuer verursachen. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Menschen liegen auf der Wiese eines Strandbades. Symbolbild.

Menschen liegen auf der Wiese eines Strandbades. Symbolbild.

Foto: dpa/Gregor Fischer

Wer im Sommer sein Auto auf einer Wiese oder einer anderen natürlichen Fläche abstellt, der sollte auf ausreichend Abstand zwischen der heißen Auspuffanlage des Wagens und dem brennbaren Material auf dem Boden achten. Denn ein heißer Auspuff lässt ein Auto schnell zum Brandstifter werden. Und das wird für den Autofahrer persönlich unter Umständen richtig teuer. teuer. So musste der Halter eines Autos, dessen heißer Katalysator bei einem Weinfest einen Brand verursacht hat, für die Kosten der notwendigen Bodensanierung in Höhe von mehr als 86 000 Euro gerade stehen. Das hatte das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße vor einiger Zeit entschieden (Az.: 3 K 832/15.NW).

Im konkreten Fall ging es um eine Mercedes A-Klasse aus Hessen. In deren Betriebsanleitung steht unter der Überschrift Parken: "Brandgefahr. Achten Sie darauf, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin. Sonst könnte sich das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in Brand setzen." Der Halter des Autos fuhr damit am 9. September 2012 zum Weinfest in der Ortsgemeinde Weyher. Dort stellte er den Wagen auf einem Wiesenbrachgelände ab, auf dem bereits zahlreiche Kraftfahrzeuge parkten. Die Grundstückseigner hatten zuvor teilweise das Gras abgemäht und liegen gelassen. Gegen 12.45 brach auf dem Gelände ein Feuer aus, bei dem zehn Autos zerstört oder beschädigt wurden.

Die Feuerwehr löschte den Brand mit Wasser. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds. Die Fläche wurde mehrmals abgezogen und Bodenverunreinigungen ausgehoben. Der Landkreis kam zunächst für die Kosten der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs in Höhe von 86.613,20 Euro auf. Nachdem sich die Versicherung des Autos weigerte, die Kosten zu übernehmen, forderte der Landkreis das Geld vom Halter des Autos. Zu Recht, urteilte nun das Verwaltungsgericht: Die Kostenforderung des Landkreises sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes sei der Verursacher einer Bodenverunreinigung zu den Kosten einer Bodensanierung heranzuziehen. Verursacher sei jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt habe.

Im konkreten Fall sei der Halter der A-Klasse als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und damit als Handlungsstörer anzusehen, so die Richter. Nach Auswertung der in mehreren Zivilverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sei davon auszugehen, dass das Abstellen der Autos auf der Brachfläche kausal für die Ausbreitung des Brands gewesen sei. Die Gutachter seien zu dem Schluss gelangt, dass der Brand mittels Wärmeübertragung vom Katalysator des Pkw auf das das Gras auf dem Acker verursacht worden sei. Die Spurenlage beweise eindeutig, dass der Brand unter der A-Klasse seinen Ausgang genommen und sich dann ausgebreitet habe. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels einer Glasscherbe aus.

Die Richter weiter zu der Frage, ob neben dem Halter des Autos auch andere haften müssen: Der Betroffene habe dazu die Auffassung vertreten, das die Grundstückseigentümer und die Ortsgemeinde Weyher als Ausrichterin des Weinfestes vorrangig in Anspruch zu nehmen seien. Und zwar deshalb weil sie Ortsfremden suggeriert hätten, bei den Grundstücken handele es sich um öffentliche Parkplätze, die gefahrlos zu nutzen seien. Insoweit kämen zwar mehrere Mitverantwortliche für den Brand in Frage. Dennoch, so das Gericht, sei die Entscheidung des Landkreises den Halter der A-Klasse als Verantwortlichen heranzuziehen nicht zu beanstanden. Ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem gebe das Bundesbodenschutzgesetz nicht vor. Daher habe der Landkreis den Autofahrer wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle Kraftfahrzeug als Kostenschuldner in Anspruch nehmen können. Wenn der Mann andere in der Mitverantwortung sehe, dann stehe es ihm frei gegen diese im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch nach dem Bundesbodenschutzgesetz geltend zu machen, so das Gericht.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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