Rechtsstaat und Gewaltenteilung Europa: Richter bestärken die Grundrechte abgelehnter Flüchtlinge

Luxemburg · Was ist erlaubt bei der Ausweisung von Flüchtlingen, die keinen Anspruch auf Asyl haben? Weitgehend unbemerkt von der hitzigen politischen Diskussion in Deutschland hat der Europäische Gerichtshof diese Frage bereits rechtsverbindlich beantwortet.

 Erfolgsmodell: Europa steht nach Jahrhunderten der Kriege und des Elends für mehr als 70 Jahre in Frieden und Wohlstand.

Erfolgsmodell: Europa steht nach Jahrhunderten der Kriege und des Elends für mehr als 70 Jahre in Frieden und Wohlstand.

Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Auch Flüchtlinge ohne Anspruch auf Asyl oder internationalen Schutz haben das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren, bevor sie zwangsweise irgendwohin gebracht werden dürfen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg in einem Fall aus Belgien klargestellt.

Flüchtling aus Togo beantragte Schutz in Belgien

Im konkreten Fall hat der EuGH entschieden, dass die einzelnen Mitgliedstaaten nach der Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz zwar eine Entscheidung über die Rückkehr eines betroffenen Flüchtlings erlassen dürfen. Sie müssen aber das Rückkehrverfahren aussetzen, bis über den Rechtsbehelf des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags entschieden wurde (Az.: C-181-16). Einen Automatismus zwischen Ablehung eines Asylantrages und sofortiger Ausweisung nebst Abschiebung darf es demnach nicht geben. Der Rechtsweg in dem mehrstufigen Verfahren ist einzuhalten.

Gewaltenteilung und Rechtsstaat als Basis Europas

Mitten hinein in die teils überhitzte Diskussion zu diesem Thema in Deutschland haben die Europa-Richter damit im Ergebnis deutlich gemacht, wofür Europa in der Welt von heute (noch) steht. Es steht für ein bislang in der Geschichte beispielloses Erfolgsmodell. Nach Jahrhunderten der Kriege, Willkür, Ungerechtigkeit und Unterdrückung mit Millionen von Toten hat Europa nämlich seine Lehre aus der Geschichte gezogen. Es hat den Rechtsstaat und die Gewaltenteilung zu einem wesentlichen Fundament der modernen Zivilisation gemacht. Deshalb entscheidet die Legislative über die Gesetze, die Exekutive setzt sie um und die Justiz kontrolliert, ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Erst nach einem solchen geordneten Verfahren steht fest, was rechtens ist und was gemacht werden darf. Das gilt für alle Rechtsgebiete. Beispielsweise auch im Strafrecht, wo die Strafe für ein Delikt bekanntlich von der Strafjustiz verhängt wird. Nicht von den betroffenen Menschen. Nicht von den Politikern, die aus Gesetzbüchern die mögliche Strafe für ein Delikt zitieren und sie lauthals fordern. Und auch nicht von den Polizisten, die einen Verdächtigen ermitteln und festnehmen.

Behörden weisen Antrag auf internationalen Schutz ab

Damit zurück zu den Einzelheiten des Mitte Juni entschiedenen Falles. Dazu heißt es in der Pressemitteilung des EuGH: Herr Sadikou G., ein togolesischer Staatsangehöriger, beantragte 2011 in Belgien internationalen Schutz. Im Jahr 2014 lehnte die zuständige Behörde diesen Antrag ab. Außerdem wurde Herr G. angewiesen, das Staatsgebiet zu verlassen. Er legte einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz ein. Zugleich beantragte er die Nichtigerklärung der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen. Der Rechtsbehelf gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, ist derzeit beim belgischen Conseil d’État (Staatsrat) anhängig. Das Verfahren von Herrn G. ist also noch nicht abgeschlossen.

Achtung der Würde und Grundrechte der Flüchtlinge


Der Conseil d’État hat in diesem Zusammenhang den EuGH um die Klärung europarechtlicher Fragen gebeten. Es geht insbesondere um die komplizierte Wechselwirkung zwischen der EU-Richtlinie zur Rückführung illegaler Drittstaatsangehöriger und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wo der Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verankert sind.

Der EuGH hat dazu klargestellt: Das Hauptziel der Richtlinie bestehe in der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen. Der Schutz dieser Rechte sei dadurch zu gewährleisten, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt habe, das Recht zuzuerkennen sei, zumindest vor einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung einzulegen.

Europa-Richter nehmen die EU-Staaten in die Pflicht

Aus diesen Grundsätzen leiten die Europa-Richter dann eine ganze Reihe von rechtlichen Pflichten ab, die von den einzelnen Staaten zu beachten sind.

Die Mitgliedstaaten haben demnach zu gewährleisten, dass es einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz gebe. Hierbei sei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt werde, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen seien.

Insoweit genügt es nach Feststellung des EuGH nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat von einer zwangsweisen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung absehe. Vielmehr dürfe insbesondere die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht habe, und er dürfe während dieses Zeitraums nicht in Abschiebehaft genommen werden. Zudem behalte der Betroffene, solange noch nicht endgültig über seinen Antrag entschieden wurde, seinen Status als Person, die internationalen Schutz beantragt habe.

Desweiteren, so die Europa-Richter abschließend, haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller in transparenter Weise über die Einhaltung dieser Garantien informiert werde. So weit der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg. Seine Auslegung des Europäischen Rechts ist verbindlich.

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