Vorsorge für Notfälle und Katastrophen Einkauf von Not-Vorrat: Empfänger von Hartz IV müssen dafür sparen

Stuttgart · Nach einer Empfehlung des Bundesamtes für Katastrophenschutz sollten die Bürger zu Hause Vorräte für Notfälle haben. Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen sich diese Vorräte vom Regelbedarf absparen. Einen besonderen Zuschuss dafür bekommen sie nicht.

 Eine Dose mit der Aufschrift "Kulturreserve" nebst Glühbirne zum Einlagern für Notfälle. Ein nicht ganz ernst gemeintes Symbolfoto.

Eine Dose mit der Aufschrift "Kulturreserve" nebst Glühbirne zum Einlagern für Notfälle. Ein nicht ganz ernst gemeintes Symbolfoto.

Foto: dpa/David Ebener

Die Anschaffung eines Notvorrats ist kein besonderer, unabweisbarer Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch. Deshalb gibt es dafür keinen einmaligen Zuschuss zum normalen Arbeitslosengeld II. Das hat das Sozialgericht Stuttgart im Fall einer arbeitslosen Empfängerin von Hartz IV klargestellt (Az.: S 3 AS 5445/17).

Lebensmittel, Medikamente und Hygieneartikel

Im konkreten Fall hatte die Betroffene einen Kostenvorschuss für einen einmaligen Notvorrat in Höhe von insgesamt 250,00 Euro beantragt. Zur Begründung verwies sie auf eine Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe aus dem Jahr 2016. Die einmalige Beihilfe solle Lebensmittel, Wasser, Haushaltsgegenstände, Hygieneartikel und Medikamente finanzieren. Die Jobcenter lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass besagte Dinge aus den normalen Sozialleistungen zur Deckung des üblichen Regelbedarfs anzuschaffen seien.

Amt sieht keinen besonderen Bedarf

Begründung des Amtes: Der entsprechende Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf werde bei der Zahlung von Hilfe als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Und weiter: Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Empfänger eigenverantwortlich, wobei sie auch das Eintreten unregelmäßiger Bedürfnisse zu berücksichtigen hätten.

Gericht gibt der Behörde Recht

Das Gericht gab der Behörde Recht. Nach Feststellung der Richter hat die Betroffene keinen Anspruch auf zusätzliche Hilfe. Diese sei zwar bei einem unabweisbaren, besonderen Bedarf möglich. Bei den Kosten für die Anschaffung eines Notvorrats gemäß Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe handele es sich aber nicht um einen solchen unabweisbaren Bedarf im Sinne des Sozialgesetzbuchs.

Ein solcher Bedarf sei sowohl durch materielle als auch zeitliche Aspekte bestimmt. Unabweisbar sei ein besonderer Bedarf demnach dann, wenn die Nichtdeckung des Bedarfs einen erheblichen Nachteil bewirke beziehungsweise wenn ein solcher Nachteil zumindest konkret drohe. Die Bedarfsdeckung dürfe also nicht aufschiebbar sein. Ein Abwarten oder Hinausschieben dürfe nicht zumutbar sein.

Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht erfüllt, so die Richter. Mit den im Regelbedarf enthaltenen Ansparpotenzialen sei eine zeitlich gestaffelte Anlegung eines Notvorrates möglich. Mit dem aktuell gewährten Zuschuss zur Deckung des Regelbedarf sei deshalb der vom Grundgesetz gewährte Schutz von Leben und Gesundheit ausreichend gesichert.

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