Allgemeinheit ist im Notfall gefordert Hauskatze auf Tour: Wer zahlt die Arztkosten nach einem Autounfall?

Koblenz · Gute Nachricht für Eigentümer von frei laufenden Katzen. Wenn ihr Tier weit weg von zu Hause bei einem Unfall verletzt wird, kann es auf schnelle ärztliche Hilfe hoffen. In solchen Notfällen zahlt die Allgemeinheit Vorschuss.

 Eine junge, frei laufende Katze in einer Wiese mit Blumen. Symbolfoto.

Eine junge, frei laufende Katze in einer Wiese mit Blumen. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Arno Burgi

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Gemeinde zur Zahlung der Behandlungskosten für drei schwer verletzte Katzen verurteilt, die von Findern in eine Tierklinik gebracht worden waren. Weil die Eigentümer der drei Katzen nicht ermittelt werden konnten, forderte die Klinik die Behandlungskosten in Höhe von mehr als 2000 Euro von der Gemeinde. Das Gericht gab der Klinik Recht und stellte klar, dass in solchen Fällen die Kommunen als Fundbehörde und damit letztlich die Gesamtheit der Steuerzahler in der Verantwortung sind.

Schwer verletzte Katzen nach Autounfällen

Die drei Tiere waren im Laufe des Jahres 2016 von verschiedenen Findern in die Tierklinik gebracht worden. Die Katze und die beiden Kater wiesen zum Teil erhebliche Verletzungen und Knochenbrüche wohl in Folge von Autounfällen auf. Die Tierärzte behandelten und versorgten die Katzen. Deren Eigentümer, die eigentlich die Kosten hätten tragen müssen, meldeten sich nicht und wurden nicht gefunden. Wegen der Kosten in Höhe von 2.036,12 Euro wandte sich die Klinik daraufhin an die Verbandsgemeinde als Trägerin der Fundbehörde.

Gemeinde will Arztkosten nicht übernehmen

Aber die Gemeinde wollte die entstandenen Kosten nicht übernehmen. Aus ihrer Sicht handelt es sich bei den drei Katzen nicht um Fundtiere sondern um herrenlose, verwilderte Katzen. Und für diese Wildtiere oder Wildlinge müsse eine Kommune nicht zahlen. Das ergebe sich aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Großer Unterschied zwischen Fundkatze und Wildkatze

Mit dieser grundsätzlichen Argumentation liegt die Gemeinde nicht falsch. Es ist rechtlich ein großer Unterschied, ob es sich um eine entlaufene Hauskatze oder eine wilde Katze handelt. Der Hintergrund: Das Fundrecht will das Eigentum an Sachen schützen, die ihrem Eigentümer verloren gehen. Wer eine solche Sache findet, der muss sie deshalb dem Eigentümer oder der Fundbehörde übergeben. Die Behörde entscheidet dann, wie es weitergeht. Bei Haustieren klärt sie, ob diese zum Arzt oder ins Tierheim müssen und tritt bei den Kosten in Vorlage für den Eigentümer. Bei Wildtieren gibt es solche Regeln - die eigentlich nicht die Tiere sondern die Menschen schützen sollen - nicht.

Richter plädieren im Zweifel für den Schutz der Tiere

Ob ein schwer verletztes Tier nun ein Fundtier mit Kostenübernahme oder ein Wildtier ohne Krankenversicherung ist, das lässt sich oft nur schwer ermitteln. Die Antwort auf diese Frage kann im Extremfall aber über Leben und Tod entscheiden. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht klargestellt: Die Fundvorschriften seien auf Tiere anwendbar. Diese seien zwar keine Sachen, aber die für Sachen geltenden Vorschriften seien entsprechend anzuwenden. Die Katzen hätten auch die Eigenschaft von Fundtieren gehabt. Das Bürgerliche Recht gehe davon aus, dass es sich bei gefundenen Gegenständen grundsätzlich um Fundsachen handele, die der Finder dem Verlierer, dem Eigentümer oder der Fundbehörde herausgeben oder anzeigen müsse. Das gelte auch im vorliegenden Fall.

Frei laufende Katzen haben in der Regel ein Zuhause

Dazu die Richter: In der Regel seien freilaufende Katzen nicht herrenlos. Die überwiegende Zahl der Katzen werde als sogenannte Freigängerkatzen gehalten Dies sei eine artgerechte, übliche Katzenhaltung. Allein die Tatsache, dass eine Hauskatze ohne ihren Besitzer oder Eigentümer unterwegs sei oder sich von ihrem Zuhause oder ihrem Revier entfernt habe, sei kein Indiz dafür, dass sie herrenlos sei. Dies schließe allerdings die Existenz von herrenlosen Hauskatzen, so genannten Wildlingen nicht aus. Diese eigenständig lebenden Tiere würden sich durch scheues, zurückgezogenes Verhalten auszeichneten, sie würden sich in der Regel nicht anfassen und nur mit einer Falle fangen lassen.

Dass es sich bei den drei Katzen um solche Wildlinge gehandelt habe, das sei nicht ersichtlich. Ein Kater sei mittels Mikrochip gekennzeichnet gewesen und habe ein Halsband getragen. Der andere Kater sei im Bereich eines von Menschen bewohnten Anwesens herumgestreunt. Das dritte Tier sei nach fünfwöchiger Behandlung ins Tierheim gekommen, anschließend in einer Pflegestelle untergebracht und von dort aus vermittelt worden. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn es sich um einen Wildling gehandelt hätte (Az.:2 K 533/17.KO).

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