Gericht gibt Versandhaus Recht Kein Shopping auf Raten für ältere Menschen: Kreditrisiko ist zu groß

München · Auch ältere Menschen wünschen sich manchmal etwas Schönes und wollen es im Internet kaufen. Aber im Gegensatz zu jungen Leuten sollten sie genug Geld haben, um sich ihre Wünsche zu erfüllen. Denn auf Ratenzahlung dürfen sie nicht hoffen.

 Senioren im Schlosspark Pillnitz bei Dresden. Symbolfoto.

Senioren im Schlosspark Pillnitz bei Dresden. Symbolfoto.

Foto: dpa/Matthias Hiekel

Das Versagen von Ratenzahlungen gegenüber betagten Kunden ist zwar ein Fall von Altersdiskriminierung. Diese Benachteiligung ist aber wegen sachlicher Gründe mit Blick auf das höhere Kreditausfallrisiko bei Senioren zulässig. Das hat das Amtsgericht München klargestellt. Es hat die Klage einer Rentnerin auf Entschädigung wegen Diskriminierung im geschäftlichen Verkehr abgewiesen (Az.: 171 C 28560/15).

Teleshopping vom Fernsehsessel aus

Im konkreten Fall ging es um einen Teleshopping-Sender mit Onlinewarenhaus aus München. Der Fernsehsender bietet via Bildschirm diverse Produkte zum Kauf an und erreicht damit auch viele Senioren, die nicht mehr so oft aus dem Haus gehen. Sie können von daheim aus bestellen. Zum Bezahlen bietet der Händler verschiedene Möglichkeiten an, unter anderem Teilzahlungen.

Rentnerin (84) will Schmuck auf Raten kaufen

Eine 84 Jahre alte Rentnerin aus Freiburg fand einige der angebotenen Schmuckstücke schön und wollte sie kaufen. Sie bestellte den Schmuck und wählte als gewünschte Zahlungsform Teilzahlung in Raten. Das Onlinewarenhaus lehnte das Ansinnen ab und erklärte zur Begründung, dass die Seniorin die intern festgelegte Altersgrenze für die Kreditvergabe überschreite. Daher könne man ihr nur die Zahlungsarten Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte anbieten.

Versandhändler lehnt Kreditvergabe ab - Seniorin zieht vor Gericht

Das wollte die Seniorin nicht auf sich sitzen lassen. Sie glaubt, dass sie allein wegen ihres Alters nachteilig behandelt worden sei, sieht darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und fordert die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 Euro. Aus ihrer Sicht ist ihre Benachteiligung sachlich nicht gerechtfertigt, da keine individuelle Bonitätsprüfung durchgeführt worden sei. Durch die Ablehnung sei ihr Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe am Rechtsverkehr auf eine zutiefst persönlichkeitsverletzende und menschenverachtende Art und Weise genommen worden. Die Gefahr des Ablebens bestehe sowohl bei alten als auch jungen Menschen.

Benachteiligung von älteren Menschen gegenüber jungen Leuten

Der Händler lehnte eine Zahlung von Schmerzensgeld ab. Bei der Vereinbarung von Ratenzahlung gehe man ein wirtschaftliches Risiko ein. Dabei komme auf das Ansehen der Person an. Deshalb frage man nicht nur das Alter des Bestellers ab, sondern auch dessen Adresse. Anschließend werde eine individuelle Bonitätsauskunft eingeholt. Selbst wenn man insoweit von einem Massengeschäft ausginge, so gäbe es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von jüngeren und älteren Kunden.

Richter sieht keine unzulässige Diskriminierung

Der Richter am Amtsgericht München sah keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unzulässiger Diskriminierung und wies die Klage der Rentnerin ab. In der Begründung ging es um das erhöhte Risiko für einen Gläubiger bei Schuldnern in einem hohem Lebensalter.

Dazu das Gericht: „Ein Teilzahlungsgeschäft ist definitionsgemäß eine auf einen längeren Zeitraum angelegte geschäftliche Beziehung. Zwar sind ältere Personen, die regelmäßig Renten oder Pensionen beziehen, grundsätzlich als solvente Schuldner einzustufen, da sie über ein geregeltes und sicheres Einkommen verfügen. Es ist aber nun einmal so, dass mit gesteigertem Alter auch das Risiko des Ablebens ansteigt. In diesem Fall gehen die Forderungen des Gläubigers (Kreditgeber) gegen die verstorbene Person auf den Nachlass über. Die Sicherheit der regelmäßigen Rentenzahlungen geht auf diese Weise verloren.“

„Der Gläubiger kann sich zunächst an den Nachlass wenden. Zum einen ist dies mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden, da der Erbe, die Erben oder die Erbengemeinschaft ausfindig gemacht werden muss. Zum anderen besteht auch ein weiteres wirtschaftliches Risiko, da ja nicht absehbar ist, wer den Nachlass erben wird und ob dieser Erbe überhaupt faktisch zu greifen sein wird.“ Das Urteil ist rechtskräftig.

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