Kurde darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

Leipzig · Wann darf ein Flüchtling in Deutschland bleiben und wann muss er gehen? Über das Thema wird derzeit viel diskutiert. Die Antworten liefert die Justiz.

Auch ein anerkannter Flüchtling darf unter bestimmten Umständen aus Deutschland ausgewiesen werden. Bevor er aber nach einer Ausweisung tatsächlich zwangsweise in seine Heimat abgeschoben werden darf, ist die Europäische Menschenrechtskonvention zu beachten. Danach darf niemand in ein Land abgeschoben werden, wo ihm die Missachtung seiner Menschenrechte droht. Wenn deshalb trotz Ausweisung keine Abschiebung möglich ist, dann stehen den Betroffenem hier zu Lande auch bestimmte Rechte zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig klargestellt.

Der Entscheidung lag der Fall eines türkischen Staatsangehörigen zu Grunde. Der Kurde lebt seit 20 Jahren mit seiner Frau und seinen sieben Kindern in Deutschland. Ihm wurde im Oktober 1997 wegen seines prokurdischen Engagements in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft nach dem damaligen Ausländergesetz zuerkannt. Zu seinen Gunsten wurde ein Abschiebungsverbot wegen drohender Verletzung seiner Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt. Im Dezember 2009 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Im Januar 2012 wurde er wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (PKK) ausgewiesen. Zugleich wurde der Mann verpflichtet, sich zwei Mal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Sein Aufenthalt wurde auf den Bereich der Stadt Mannheim beschränkt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Maßnahmen - Ausweisung, keine Abschiebung, Niederlassungsfreiheit und Auflagen - mit Blick auf das seit 2016 geltende neue Ausweisungsrecht weitgehend bestätigt. Im Fall des betroffenen Kurden liege ein besonders schwerwiegendes Interesse an der Ausweisung vor, weil er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Er unterstütze seit mehr als zehn Jahren durch Aktivitäten in Deutschland die in der Türkei agierende Kurdenpartei PKK, eine terroristische Vereinigung. Er engagierte sich als Vorstandsmitglied in PKK-nahen Vereinen sowie als Versammlungsleiter und Redner auf entsprechenden Veranstaltungen. Das lasse erkennen, dass er sich den Zielen der PKK verpflichtet fühle und deren als terroristisch zu qualifizierendes Handeln zumindest billige.

Die Ausweisung des Mannes sei demnach trotz seiner Anerkennung als Flüchtling und weiterer zu seinen Gunsten sprechender Belange verhältnismäßig. Zumal eine tatsächliche Beendigung seines Aufenthalts wegen eines zwingenden Abschiebungsverbotes nicht in Frage komme. Die Ausweisung führe deshalb lediglich zum Erlöschen des Aufenthaltstitels und sei trotz des besonderen Schutzes möglich, den ein anerkannter Flüchtling genießt.

Das Bundesverwaltungsgericht weiter: Auch die Richtlinien der Europäischen Union stehen der Ausweisung des Klägers ohne faktische Beendigung des Aufenthaltes nicht entgegen. Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 24. Juni 2015 dürfe einem Flüchtling der Aufenthaltstitel entzogen werden, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vorliegen. Nach diesem Urteil bleiben dem Ausländer aber - so lange er den Flüchtlingsstatus besitzt - die ihm nach EU-Recht als Flüchtling zustehenden Rechte erhalten. Dazu gehören unter anderem das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Zugang zu Bildung und zu weiteren sozialen Rechten. Diese Rechte dürften von den Behörden nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Aufenthalt des Flüchtlings infolge der Ausweisung rechtswidrig geworden sei. Allerdings darf in diesem Fall laut EU-Recht der Aufenthalt räumlich beschränkt werden und auch Meldeauflagen sind möglich. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 1 C 3.16).

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