Warum die Krankenkasse nicht bezahlen muss Mann nimmt 80 Kilo ab: Nun leidet er unter viel schlaffer Haut am Bauch

Celle · Ein Mann hat Übergewicht und schafft es, 80 Kilogramm abzunehmen. Aber die viele Haut am Bauch geht nicht weg und er will eine Operation. Seine Krankenkasse winkt ab. Grund: Eine solche Fettschürze gilt als psychische Belastung - dafür ist der Psychologe zuständig, nicht der Chirurg.

 Eine Operation im Krankenhaus. Symbolbild.

Eine Operation im Krankenhaus. Symbolbild.

Foto: dpa/Arne Dedert

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Sitz in Celle hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse keine Operation zur Bauchdeckenstraffung bezahlen muss, wenn eine bestehende Fettschürze am Bauch eines Patienten nach massiver Gewichtsreduktion zu psychischen Leiden führt.

Kläger (53) wog ursprünglich 165 Kilo

Im konkreten Fall hatte der 53 Jahre alte Kläger aus dem Landkreis Harburg bei einer Körpergröße von 174 Zentimeter ursprünglich ein Spitzengewicht von 165 Kilogramm. Nach einer so genannten Schlauchmagenoperation mit Verkleinerung des Magens in einer Klinik kam es zu einem Gewichtsverlust bis auf 85 Kilogramm. Das sind 80 Kilo weniger als früher und blieb nicht ohne Folgen. Nun leidet der Mann unter einem erschlafften Hautüberschuss im Bereich des Bauches.

Zu viel Haut am Bauch macht Probleme

Von seiner Krankenkasse forderte der Mann daraufhin eine Bauchdeckenstraffung, da er unter seinem Aussehen psychisch leide. Er möge sich nirgends mit freiem Oberkörper zeigen und fühle sich den Blicken anderer Menschen ausgesetzt. Nur durch eine Operation sei ein ästhetisches Körperbild wieder herzustellen. Außerdem hänge die Fettschürze so weit herunter, dass es bei nächtlichen Spontanerektionen zu schmerzhaften Penisverklemmungen komme. Aber die Krankenkasse lehnte die Übernehme der Kosten ab.

Krankenkasse bekommt vor Gericht Recht

Das Landesozialgericht hat die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt. Begründung: Psychische Leiden seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig durch Psychiater oder Psychologen zu behandeln und würden keinen operativen Eingriff rechtfertigen. Eine grundsätzlich kosmetische Operation sei nur in wenigen Ausnahmefällen zu übernehmen, die hier nicht vorliegen würden. Es liege insbesondere keine körperliche Entstellung vor. Denn eine Fettschürze, die etwa eine Handbreite herunterhänge, führe in üblicher Alltagskleidung zu keinem außergewöhnlichen Körperbild. Auf das Aussehen im unbekleideten Zustand oder auf ein subjektiv anderes Empfinden des Klägers komme es nicht an, so die Richter.

Richter empfehlen dem Mann geeignete Nachtwäsche

Auch die bestehenden Hautirritationen stellten sich als vergleichsweise geringfügig dar und ließen sich auch ohne Operation durch Creme- und Puderbehandlung erfolgreich therapieren. Und weiter: Eine Straffung der Bauchdecke zur Behandlung einer vorgetragenen Penisverklemmung sei als mittelbare Krankenbehandlung zu qualifizieren, die nur als ultima ratio (letztes Mittel) in Betracht komme. Der Kläger könne jedoch schon durch einfache Selbsthilfemöglichkeiten Vorsorge gegen drohende Verklemmungen betreiben indem er geeignete Nachtwäsche trage. So das Landessozialgericht (Az.: L 16 KR 13/17).

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