Mehr Geld für 60.000 ehrenamtliche Richter in Deutschland

München · Gute Nachricht für alle, die sich ehrenamtlich in der Justiz engagieren. Sie müssen ihre Entschädigung vom Staat nur noch zum Teil versteuern.


Ohne die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter läuft in vielen Zweigen der Justiz nichts. Rund 60. 000 Frauen und Männer sind bundesweit bei Amts- und Landgerichten, Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- oder Finanzgerichten tätig. Mit ihrem gesunden Menschverstand und ihrem Erfahrungsschatz aus dem bürgerlichen Leben ergänzen sie das Wissen der Juristen. Das kostet die Ehrenamtler Zeit und manchmal auch Geld, weil sie in der Zeit bei Gericht nicht normal auf die Arbeit gehen können.

Also bekommen sie vom Staat eine Entschädigung. Und darauf ist dann wiederum der Fiskus scharf. Er will Steuern sehen. Der Bundesfinanzhof hat dies nun teilweise eingeschränkt und festgestellt: Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung haben ehrenamtliche Richter die pauschale Entschädigung für ihre Zeitversäumnis in Höhe von sechs Euro pro Stunde nicht zu versteuern (Az.: IX R 10). Steuerpflichtig bleibt dagegen weiterhin die Entschädigung für Verdienstausfall.

Damit zu den Einzelheiten des Grundsatzurteils aus München: Ehrenamtliche Richterinnen und Richter und Schöffen erhalten Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Im konkreten Fall war der betroffene Steuerpflichtige als ehrenamtlicher Richter am Landgericht tätig. Er erhielt eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) sowie für Verdienstausfall bei seiner Angestelltentätigkeit (§ 18 JVEG). Zudem erhielt er noch Ersatz seiner Fahrtkosten (§ 5 JVEG) und sonstigen Aufwendungen (§ 6 JVEG). Das Finanzamt wollte Steuern aus der Entschädigungen für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall.
Der Schöffe wehrte sich dagegen vor Gericht. Seine Klage hatte aber vor dem Finanzgericht (FG) in erster Instanz keinen Erfolg. Der Mann ging in die nächste Instanz und bekam vom Bundesfinanzhof teilweise Recht. Begründung: Die Entschädigung für Zeitversäumnis ersetze entgegen der Auffassung von Finanzverwaltung und Finanzgericht keine ausgefallenen Einkünfte und sei daher nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht steuerbar. Nur die Entschädigung für den Verdienstausfall werde als Ersatz für den entfallenen Arbeitslohn der ehrenamtlich tätigen Richterinnen und Richter gezahlt, trete also an die Stelle steuerbarer Einkünfte und sei daher zu versteuern.

Fazit aus München: Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes wird zukünftig das Engagement der etwa 60 000 ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Fachgerichten steuerrechtlich besser behandelt. Wie bisher haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter den Aufwendungsersatz nach den Paragrafen 5 bis 7 JVEG nicht zu versteuern. Dies gilt nunmehr auch für die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG in Höhe von aktuell 6 Euro je Stunde. Die Entschädigung für Verdienstausfall ist demgegenüber weiterhin zu versteuern. Insoweit kommt auch der so genannte "Ehrenamtsfreibetrag" (§ 3 Nr. 26a EStG) nicht zur Anwendung.

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