Unerlaubte Entsorgung von Abfällen Misthaufen im Bliesgau: Landwirt muss Geldstrafe zahlen

Wo Großtiere gehalten werden, da entsteht Mist. Der muss ordnungsgemäß entsorgt werden. Und wer sich dabei nicht an die Regeln hält, der kann bestraft werden.

 Ein Richterhammer aus Holz liegt im Landgericht.

Ein Richterhammer aus Holz liegt im Landgericht.

Foto: picture alliance / dpa/Uli Deck

Wegen der unerlaubten Entsorgung von Abfällen in drei Fällen muss ein Landwirt aus dem Bliesgau eine Geldstrafe in Höhe von 3000 Euro zahlen. Mit diesem Ergebnis endete der Strafprozess gegen den 50 Jahre alten Mann aus der Gemeinde Mandelbachtal vor dem Landgericht in Saarbrücken.

Dem Angeklagten wird die illegale Beseitigung von Mist und Unrat in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zur Last gelegt. Nach Erkenntnis der Umweltermittler betrieb der Mann im angeklagten Tatzeitraum 2012 bis 2014 einem Bauernhof mit rund 100 Rindern und anderen Nutztieren. Den anfallenden Unrat habe er auf einer nicht vorschriftsmäßigen Festmiststelle mit einer Grundfläche von 38 Quadratmetern am Mandelbach entsorgt. Die Mauer der Miststelle zu dem Bach habe einen Setzriss, so dass Fäkalien in den Bach sickerten. Außerdem sei die Miststelle des Öfteren über die Höhe der Mauer gefüllt worden, so dass der Mist herabfiel und den Bach verunreinigte.

Des Weiteren habe der Landwirt eine nicht zulässige Miststelle auf einer Feldwiese am Rand eines Naturschutzgebietes unterhalten. Diese liege an einem Hang, so das Unrat und Sickerwasser das tiefer gelegene, geschützte Gebiet in die Biosphärenregion Bliesgau verunreinigen. Und außerdem habe der Mann die Landmaschinen in seinem Hof unsachgemäß gereinigt. Er habe mit einem Feuerwehrschlauch Wasser aus dem Mandelbach entnommen, damit die Geräte abgespritzt und das verunreinigte Wasser zusammen mit dem Abwasser aus seinem Haus einfach wieder zurück in den Mandelbach laufen lassen.

Wegen dieser drei Verstöße verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken den 50-Jährigen in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro. Gegen dieses Urteil legte der Mann Berufung ein. Er hoffte auf eine geringere Strafe von maximal 90 Tagessätzen. Diese würde nicht in sein amtliches Führungszeugnis eingetragen und er müsste sie deshalb seinem eigentlichen Haupt-Arbeitgeber nicht erklären. Daraufhin ging auch die Staatsanwaltschaft in Berufung, um vor dem Landgericht in zweiter Instanz eine höhere Strafe zu erreichen. Begründung: Der Landwirt sei völlig uneinsichtig. Er mache einfach weiter wie bisher und betreibe die Festmistanlagen.

In dieser Situation bestand vor dem Landgericht mit Blick auf den angeklagten Tatzeitraum quasi ein Patt. Diese Situation wurde vor Gericht umfassend diskutiert. Am Ende nahmen sowohl der Angeklagte als auch die Anklagebehörde ihre Berufung zurück.

Damit bleibt es für die Zeit von 2012 bis 2014 beim Urteil des Amtsgerichts mit 100 Tagessätzen zu je 30 Euro. Für die Zeit von 2014 bis heute wird ein neues Strafverfahren eingeleitet werden, wie die Staatsanwaltschaft ankündigte. Dort droht dem uneinsichtigen 50-Jährigen – der offenbar auch von den zuständigen Behörden vor Ort noch nicht gebremst werden konnte – zumindest eine weitere Geldstrafe. Vielleicht sogar aus Gründen der Abschreckung eine Haftstrafe auf Bewährung.

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