Kündigung nach Lektüre von „Mein Kampf“ Mitarbeiter von Amt liest Hitler-Buch mit Hakenkreuz: Job weg

Berlin · Wer als Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes ein Hakenkreuz zeigt, der riskiert seinen Arbeitsplatz. Eine vorherige, fruchtlose Abmahnung wegen unerlaubten Verhaltens ist nicht zwingend erforderlich. Das hat die Justiz klargestellt.

 Bei Fehlverhalten ist eine Kündigung des Arbeitsplatzes möglich. Symbolfoto.

Bei Fehlverhalten ist eine Kündigung des Arbeitsplatzes möglich. Symbolfoto.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Im Öffentlichen Dienst gelten klare Regeln. Wer dort arbeitet, der muss sich zu den Grundwerten der Bundesrepublik bekennen. Wer dies nicht beachtet, der kann seine vermeintlich sichere Arbeitsstelle auch verlieren. Bei weniger gravierenden Vorfällen geht dies zwar nur im Wiederholungsfall nach vorheriger Abmahnung. Bei gravierenden Verstößen ist eine solche Abmahnung aber nicht erforderlich. Dann kann einem Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes auch bei einem einmaligen Vorfall ohne vorherige Abmahnung fristgemäß gekündigt werden.

Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klargestellt. Es hat entschieden, dass ein Bezirksamt einem Mitarbeiter entlassen durfte, der während der Arbeitszeit "Adolf Hitler, Mein Kampf" gelesen hatte (Az.: 10 Sa 899/17).

Mitarbeiter liest „Mein Kampf“ im Pausenraum

Der Mann hatte im Pausenraum des Dienstgebäudes des Bezirksamtes Reinickendorf eine Originalausgabe von "Adolf Hitler, Mein Kampf" mit einem eingeprägten Hakenkreuz gelesen. Das Bezirksamt kündigte ihm daraufhin ordentlich. Das Arbeitsgericht Berlin hat diese fristgemäße Kündigung in erster Instanz für berechtigt erklärt. Zur Begründung hieß es: Das Verhalten des Klägers sei mit den Dienstpflichten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes, insbesondere des Ordnungsamts nicht vereinbar.

Kündigung durch zwei Gerichts-Instanzen bestätigt

Der betroffene Mitarbeiter legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Ohne Erfolg. Laut Rechtsportal Juris hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auch in zweiter Instanz entschieden, dass die ordentliche Kündigung rechtswirksam ist. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts tritt der Mitarbeiter in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auf und ist in besonderer Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Öffentliches Zeigen des Hakenkreuzes nicht zu tolerieren

Der Kläger habe mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, einem verfassungswidrigen Symbol, in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das beklagte Land müsse dieses schwerwiegende Verhalten nicht abmahnen, sondern könne es zum Anlass für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen. So weit das Landesarbeitsgericht. Es hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

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