Abfall stinkt im Sommer vor sich hin Ordnung: Mülltonnen dürfen nicht dauerhaft an der Straße stehen

Koblenz · Die Hitze lässt derzeit den Abfall in Mülltonnen gammeln und stinken. Manch einer stellt die grauen oder grünen Tonnen deshalb einfach raus an die Straße. Aber das ist auf Dauer nicht erlaubt. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Bioabfälle faulen in der Sommerhitze schneller.

Bioabfälle faulen in der Sommerhitze schneller.

Foto: dpa-tmn/Andrea Warnecke

Koblenz. Raus mit dem Gestank. Getreu dieser Devise stehen bei den aktuellen sommerlichen Temperaturen viele Mülltonnen nicht mehr an ihren angestammten Plätzen im Haus sondern vor der Tür auf dem Gehweg. Das gilt besonders für Biotonnen oder Tonnen mit nicht wöchentlicher Leerung. Sie stinken nun an der Straße vor sich hin.

Das ist nicht besonders schön für Nachbarn und Passanten. Und erlaubt ist es nach den gängigen kommunalen Satzungen zur Nutzung von Straßen und Gehwegen in der Regel auch nicht. Danach dürfen die Bürger ihre Tonnen meist nur am Tag der Leerung, eventuell auch am Tag/Abend davor an die Straße stellen. Sie haben also keinen Anspruch darauf, ihre Mülltonnen dauerhaft auf die Straße zu stellen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit ausführlicher Begründung bereits vor längerer Zeit klargestellt (Az.: 4 K 484/12.KO).

Ehepaar wollte Gehweg auf Dauer für Mülltonne benutzen


Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar aus Koblenz, dem ein Wohnhaus gehört. In unmittelbarer Nachbarschaft liegt ein Grundstück, das den Eheleuten gemeinsam mit ihren Nachbarn gehört. Die Fläche ist in einem Bebauungsplan als "Müllsammelstelle" gekennzeichnet. Die Eheleute wollen ihren Müll dort trotzdem nicht abstellen. Sie machten geltend, durch die Müllsammelstelle neben ihrem Haus könne es zu erheblichen Beeinträchtigungen ihrer Wohnnutzung kommen. Deshalb beantragten sie gemeinsam mit den Nachbarn bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, um ihre Mülltonnen dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum abstellen zu dürfen.

Stadt und Gericht lehnten Antrag des Paares ab

Die Stadt lehnte den Antrag ab. Zu Recht, so das Verwaltungsgericht 2012. Die Eheleute hätten keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Das dauerhafte Abstellen von Mülltonnen auf einer Straße sei nicht vom Anliegerrecht eines Grundeigentümers umfasst. Es müsse vielmehr nach straßenrechtlichen Vorschriften ausdrücklich genehmigt werden.

Gemäß diesen Vorschriften sei die Entscheidung der Stadt Koblenz gerechtfertigt, so die Richter. Mülltonnen im Verkehrsraum seien Hindernisse, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen könnten. Ferner könne das Ehepaar seine Abfallbehältnisse im Vorgarten seines Wohngrundstücks oder auf der Parzelle abstellen, die im Bebauungsplan als Müllsammelstelle ausgewiesen sei. Mithin seien die Kläger nicht darauf angewiesen, ihre Mülltonnen im Verkehrsraum zu platzieren. Angesichts dieser Umstände habe die Stadt das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich jedem von uns regelmäßig rechtliche Fragen. Die Gerichte haben diese Fragen oft schon beantwortet. Aber die entsprechenden Urteile liegen manchmal schon Jahre zurück und sind nur noch Kennern der Materie bekannt. Wir wollen das ändern, suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern mit alten Gerichtsurteilen die Antworten auf aktuelle Fragen.

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