Photovoltaik-Anlage kaputt: Fünf Jahre Recht auf Nachbesserung

Karlsruhe · Gute Nachrichten für alle, die sich eine Photovoltaik-Anlage aufs Dach bauen ließen. Bei Mängeln der Anlage können Sie fünf Jahre lang Nachbesserung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.

Zum wiederholten Mal musste sich der Bundesgerichtshof mit der Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen befassen. Im Jahr 2013 hatten die Richter beim Kauf einer solchen Anlage - die ein Landwirt selbst auf seine Scheune gebaut hatte - nach Kaufrecht eine kurze Verjährungszeit von zwei Jahren angenommen (Az.: VIII ZR 318/12).

Jetzt ging es um eine Anlage, die der Betreiber einer Tennisanlage aufs Dach bauen ließ - und damit um einen Werkvertrag. Hier hat der für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine längere Verjährungszeit von fünf Jahren angenommen. Begründung: Eine solche auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, diene der Funktion der Halle. Deshalb sei die für Arbeiten "bei Bauwerken" geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren anzuwenden (Az.: VII ZR 348/13).

Im aktuellen Fall hatte die spätere Klägerin im Jahr 2004 eine Firma mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle beauftragt. Die Photovoltaikanlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1237 mm lang, 1082 mm breit, 38 mm hoch und hat ein Gewicht von 18 Kilogramm. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Firma eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Die Firma verkabelte die Module mit etwa 500 Meter Kabeln. Diese führen unter anderem zu den im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern. Hierfür wurden Kabelkanäle in das Innere der Halle gelegt. Die dafür notwendige Durchdringung der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Von den Wechselrichtern wurden Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zählerverteilungskasten gelegt. Hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. In der Halle errichtete die Firma zudem eine Kontroll- und Steuerungsanlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte.

Die Klägerin war trotz alldem nicht zufrieden. Sie rügte die zu geringe Leistung der Anlage und verlangt eine Minderung um 25 Prozent der Nettovergütung. Die beklagte Firma weist diesen Anspruch wegen angeblicher Verjährung zurück. Sie argumentiert insbesondere damit, dass der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung verjährt sei, weil die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde.

Damit hatte die Firma vor dem zuständigen Oberlandesgericht keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen, weil für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung findet. Begründung: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Schließlich dient die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein."

Das BGH-Urteil zum Kaufrecht von 2013:
http://www.saarbruecker-zeitung.de/sz-spezial/recht/wohnen-haus-garten/art266211,5020889

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