Facebook-Kommentare: Nicht alles ist erlaubt Rechte Sprüche gegen Ausländer strafbar als Volksverhetzung

Hamm · Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu äußern. Aber diese Freiheit endet bei böser Hetze gegen andere Menschen und bei üblen Sprüchen gegen kriminelle Ausländer oder Flüchtlinge.

 Prozess wegen Hetze auf Facebook. Das Logo von Facebook spiegelt sich in der Pupille eines Internet-Nutzers. Symbolfoto.

Prozess wegen Hetze auf Facebook. Das Logo von Facebook spiegelt sich in der Pupille eines Internet-Nutzers. Symbolfoto.

Foto: dpa/Oliver Berg

Die Meinungsfreiheit und damit auch die Freiheit beim Abfassen von Kommentaren in sozialen Netzwerken haben Grenzen. Wer bei Facebook kriminelle Ausländer und Flüchtlinge als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und kriminelles "Pack" beschimpft, kann deshalb wegen Volksverhetzung zu bestrafen sein. Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm klargestellt (Az.: 4 RVs 103/17 OLG Hamm).

Damit bestätigten die Richter in dritter Instanz die Verurteilung eines Ex-Bundeswehrsoldaten zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung. Der Mann hatte zur Verbreitung seiner Kommentare sein öffentlich zugängliches Facebook-Profil genutzt. Dort teilte er zu seiner Person mit, dass er bei der Bundeswehr arbeitete.

Soldat schimpft über kriminelle Flüchtlinge

Im Januar 2016 beschäftigte sich der damals 33 Jahre alte Berufssoldat aus dem Kreis Höxter mit der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite eines Portals für Meldungen rund um die Einsätze von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten. Dort wurde auch ein Artikel über einen in einem Zugabteil straffällig gewordenen Flüchtling veröffentlicht. Dazu hinterließ der Angeklagte nach Feststellung der Gerichte unter anderem folgende Sätze: "Grenzen sofort schließen alle illegalen Einwanderer oder die so genannten Flüchtlinge sofort abschieben. Das Geld was aufeinander für die Affen da ist sollte lieber unseren eigenen obdachlosen oder Rentnern zu gute kommen das War nie Geld für da aber auf einmal können wir die alle durchfüttern? Der große knall Wird kommen und das sehr bald."

Wenige Minuten nach diesem Kommentar fügte der 33-Jährige ein Bild eines Transall-Transportflugzeuges ein und schrieb dazu: "Deutschland will Transall-Maschinen der Bundeswehr einsetzen, um abgelehnte Asylbewerber schneller abzuschieben. In der CSU streitet man noch, aus welcher Höhe der Abwurf erfolgen soll."

Menschen als „Gesochse“ und „Ungeziefer“ bezeichnet

Wenige Tage später veröffentlichte das Blaulicht-Internetportal einen Artikel über einen arabischen Ladendieb, der von Zeugen gestellt wurde und die Beute zurückließ. Diesen Text kommentierte der Angeklagte: "Irgendwann wird auch das kriminelle Regierungspack merken dass die Integration für dieses gesochse voll in die Hose gegangen ist und dieses Ungeziefer nur unsere Geld haben will. Denn wenn die wirklich Hilfe brauchen würden sieht Dankbarkeit meiner Meinung aber ganz anders aus." Wenige Minuten später schrieb der Mann: "Wieder ein so genannter bedauerlicher Einzelfall hahahahahahahaha Abschieben dieses Pack."

Amtsgericht verhängt 3750 Euro Geldstrafe

Wegen der Kommentare auf Facebook verurteilte das Amtsgericht Detmold den - zu dieser Zeit bereits aus der Bundeswehr ausgeschiedenen - Angeklagten zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25 Euro (3.750 Euro). Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Ohne Erfolg. Das Landgerichts Detmold bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung. Zur Begründung hieß es: Der Angeklagte habe die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er kriminelle Ausländer und Flüchtlinge beschimpft und böswillig verächtlich gemacht habe. Mit deren Bezeichnung als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und kriminelles "Pack" habe er seine Missachtung öffentlich kundgetan.

Richter werten Kommentare als Störung des öffentlichen Friedens

Das Landgericht weiter: Durch seine Kommentare habe der Angeklagte die in den jeweiligen Artikeln angesprochenen Ausländer und außerdem die Gesamtheit der kriminellen Ausländer und Flüchtlinge als verachtenswert, minderwertig und unwürdig dargestellt. Damit habe er diese Menschen verächtlich gemacht. Dieses Verhalten des damaligen Berufssoldaten sei geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören. Weil der Angeklagte in seinem Facebook-Profil selbst seinen Beruf angegeben habe, handele sich auch nicht um die Äußerung einer Privatperson, sondern um die eines Berufssoldaten, bei dem die Allgemeinheit davon ausgehe, dass er die verfassungsmäßigen Rechte auch von Ausländern schützte.

Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht Hamm nun als unbegründet verworfen. Begründung: Die Nachprüfung des Landgerichtsurteils habe keinen Rechtsfehler ergeben. Der Angeklagte habe sich wegen Volksverhetzung strafbar gemacht. Er habe die Menschenwürde anderer durch seine Kommentare angegriffen. Dieses Verhalten sei geeignet, den öffentlichen Frieden in der Gesellschaft zu stören. Seine Tat habe sich gegen Teile der Bevölkerung gerichtet. Dieser Begriff umfasse alle Personengruppen, die aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar seien. Hierzu zählten auch die im Bundesgebiet lebenden Flüchtlinge.

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